Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses wäre dann möglich, wenn Ihnen eine Vertragsfortsetzung bis zum Vertragsende nicht zugemutet werden könnte (vgl. § 314 BGB
).
Letztlich hat dabei eine Abwägung aller Interessen sowie aller Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Von der Rechtsprechung wurde ein außerordentliches Kündigungsrecht unter anderem in folgenden Fällen anerkannt: Umzug des Kunden, Einberufung des Kunden zur Bundeswehr, Feststellung einer Schwangerschaft bei der Kundin sowie Vorliegen eines ärztlichen Attestes. Bei all diesen Beispielen lagen Gründe vor, die der Kunde nicht beeinflussen konnte, die aber eine Nutzung der vertraglichen Leistungen unmöglich machten.
In Ihrem Fall fand offensichtlich ein Eigentümerwechsel statt. Des Weiteren wurde ein Umzug in kleinere und für den Zweck weniger geeignete Räumlichkeiten vorgenommen, was letztlich zu einer eingeschränkten Nutzung geführt haben dürfte. Dennoch bestünde für Sie grundsätzlich auch weiterhin die Möglichkeit, die vertraglichen Leistungen in Anspruch zu nehmen.Die Inanspruchnahme scheint nicht unmöglich zu sein. Dementsprechend dürfte die vorzunehmende Interessenabwägung wohl bedauerlicherweise zu Ihren Lasten gehen. Dies dürfte sich aber anders darstellen, wenn aufgrund des Platzproblems und der erhöhten Mitgliederzahl die vertraglichen Leistungen nur noch sehr begrenzt in Anspruch genommen werden könnten, z.B. weil die Geräte oder etwaige Kurse völlig überbelegt sind.
Zunächst würde ich jedoch davon ausgehen, dass für Sie keine Möglichkeit besteht, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Dennoch können Sie selbstverständlich eine außerordentliche Kündigung mit entsprechender Begründung aussprechen und hilfsweise die ordentliche Kündigung erklären. Unter Umständen besteht auf diese Weise die Möglichkeit, dass man Sie aus Kulanz aus dem Vertrag entlässt oder Ihnen zumindest entgegenkommt.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Einschätzung geben zu können, hoffe aber, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 03.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen