Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach der gesetzlichen Regelung des § 314 BGB
kann ein Dauerschuldverhältnis – und um ein solches handelt es sich in dem Telekommunikationsvertrag – von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass dann, wenn der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung besteht (hier: Nichterbringung der vereinbarten Leistung) dem Vertragspartner zunächst die Möglichkeit gegeben werden muss, die Pflichtverletzung zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Vertragspartner zunächst unter Fristsetzung zu mahnen ist.
Diese Regelung findet sich auch in den AGB von KabelBW wieder (Ziff. 15.3), wonach der Kunde im Falle von Leistungsstörungen das Recht hat, den Vertrag zu kündigen, wenn er KabelBW zuvor eine angemessene Frist zur einwandfreien Leistungserbringung gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist.
Die Fristsetzung kann dann entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
In Ihrem Fall kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Leistungsstörungen, die durch den Email-Verkehr – sofern nicht gelöscht – auch dokumentiert sind. Es kam zuletzt wieder zu einem Ausfall, aufgrund dessen Ihr Freund – wie gesetzlich verlangt – die Gegenseite unter Fristsetzung angemahnt hat. Nachdem keine Reaktion erfolgte, wurde der Vertrag gekündigt.
Aus meiner Sicht sind daher die gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung erfüllt, weswegen Ihr Freund unter Hinweis auf die erfolgte Kündigung weiteren Rechnungen widersprechen sollte. Stellt sich die Gegenseite weiter quer, sollte Ihr Freund anwaltliche Hilfe in Erwägung ziehen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.05.2010 | 19:54
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
was passiert, wenn mein Freund die Mails nicht mehr hat?
Er hat ja auch ein paar mal mit den Damen und Herrn von KabelBW telefoniert. Kann sich aber nicht mehr daran erinnern, wann und vor allem mit wem. Ergeben sich daraus Nachteile?
Ich danke Ihnen recht herzlich.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.05.2010 | 08:08
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich ist Ihr Freund im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweispflichtig dafür,
- dass und wann es Leistungsstörungen gegeben hat und
- dass er KabelBW entsprechend angemahnt hat.
Deswegen empfiehlt es sich in diesen Fällen, die Leistungsstörungen zu dokumentieren und den EMail/Schriftverkehr aufzubewahren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt