Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Als Erzeuger ist Ihr Mann grundsätzlich zur Zahlung des Kindesunterhaltsverpflichtet. Bei der Berechnung des jeweiligen Kindesunterhaltes ist Ihr Einkommen nicht zu berücksichtigen, da Sie keine Unterhaltsverpflichtung trifft. Bei der Berechnung wie hoch der konkrete Unterhalt ist, muss zunächst das so genannte bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehemanns ermittelt werden. Dieses muss nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Nettoeinkommen, welches ausgezahlt wird, übereinstimmen. Angenommen das bereinigte Nettoeinkommen würde tatsächlich 2.000,00 € betragen müssten Sie mit einer Unterhaltszahlung von monatlich ca. 213,00 € rechnen. Jedoch kann sich nach exakter Berechnung ein abweichender Betrag ergeben. Ob Ihre Schulden bzw. die daraus resultierenden monatlichen Belastungen bei der Einkommensermittlung Berücksichtigung finden, kommt auf den konkreten Einzelfall an. In solchen Fällen ist eine Abwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Nach § 1615 l BGB
besteht ein Unterhaltsanspruch der Mutter eines Kindes gegenüber dem Vater für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Die konkrete Höhe richtet sich in der Regel nach dem Einkommen, das die Mutter vor der Geburt verdient hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Einnahmen der Mutter bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Hierzu zählt auch das tatsächlich erzielte Elterngeld der Kindesmutter.
Die Fragen des Jugendamtes richten sich auf die Leistungsfähigkeit Ihres Ehemannes. Die Frage nach Ihrem Einkommen beruht darauf, herauszufinden inwieweit Ihr Ehemann auch verpflichtet ist Ihre Familie finanziell zu unterstützen. Die Frage nach dem Vermögen beruht darauf, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich dazu verpflichtet ist, sein vorhandenes Vermögen anzugreifen um den Kindesunterhalt zu gewährleisten. Dies allerdings nur dann, wenn aufgrund des Einkommens der Unterhalt nicht bedient werden kann.
Ihr Ehemann ist rechtlich erst dann als Vater des Kindes anzusehen, wenn die Vaterschaft anerkannt bzw. festgestellt wurde. Weigert sich Ihr Ehemann nun die Vaterschaft anzuerkennen muss ein Vaterschaftsverfahren eingeleitet werden, um die Vaterschaft rechtlich festzustellen. In der Regel wird im Zuge dieses Verfahrens ein DNA-Gutachten eingeholt, wenn nicht auf anderem Weg die Vaterschaft festzustellen ist. Selbstverständlich kann auch in beiderseitigem Einvernehmen ein DNA-Gutachten durchgeführt werden und je nach Ausgang dessen die Vaterschaft anerkannt werden. Hierzu bedürfte es allerdings die Zustimmung der Kindesmutter.
Das Kind, sollte es tatsächlich von Ihrem Mann sein, hat erst dann einen Erbanspruch wenn es zum Erbfall kommt. Rein theoretisch besteht natürlich der Anspruch ab der Geburt; im Feststellungsverfahren wird nur die Abstammung festgestellt, die jedoch schon seit Geburt besteht.
Eine Übertragung des Vermögens auf Sie wäre nicht zu empfehlen, da das Kind im Erbfall einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Beschenkten hat. Auch kann der Träger von Sozialleistungen unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung an den Schenkenden verlangen. Weiter können Sie das Kind vom Erbrecht ausschließen, jedoch bleibt immer ein Pflichtteilsanspruch bestehen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Umstand, dass die Kindesmutter Ihren Ehemann erst nach sechs Monaten über die Schwangerschaft aufgeklärt hat, hat keine Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung. Ein solches Verhalten mag je nach Sichtweise moralisch nicht einwandfrei sein, hat aber im konkreten Fall keine rechtliche Bedeutung.
Ich rate Ihnen einen ortsansässigen Kollegen aufzusuchen und mit diesem den Fall in allen Einzelheiten zu besprechen. Dieser kann in diesem Zuge auch eine konkrete Unterhaltsberechnung vornehmen und das Vorgehen hinsichtlich einer möglich Vaterschaftsanerkennung und deren Folgen absprechen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Diese Antwort ist vom 07.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe gelesen, dass die Kindesmutter bis zum 3. Lebensjahr, u.U. sogar bis zum 8. Lebensjahr des Kindes Unterhalt für sich beanspruchen kann. Wie hoch würde dieser Unterhalt in der geschilderten Konstellation ausfallen, wenn sie nicht arbeiten könnte bzw. wollte. Das Einkommen würde dann wohl nicht reichen, wie ist dann die Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten (eheliche Kinder, uneheliches Kind, Ehefrau, Mutter des unehelichen Kindes?). Das Angreifen des Vermögens meines Mannes (1/2 MEA am Haus), wäre ja wirtschaftlich nicht möglich, da ein halbes Haus von niemandem gekauft wird. Ein kompletter Verkauf ist ja nur durch meine Zustimmung möglich, dies würde ich niemals geben.
Kann es hier passieren, dass ein Gericht zum Nachteil der Familie entscheidet? Die Familie steht doch unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.
Können Sie in etwa die Gerichtskosten für die Vaterschaftsklage sowie die Kosten des Vatschaftstests beziffern. Wird für dieses Verfahren ein Anwalt vor Gericht benötigt, oder wie ist der Ablauf?
Eine letzte Frage noch, was passiert im Erbfall mit den mtl. Unterhaltsansprüchen des Kindes. Erlöschen die dann?
Herzlichen Dank nochmals für Ihre Mühe!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes im beschriebenen Rahmen. Darüber hinaus kann Unterhalt geschuldet werden, wenn aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Anspruch endet 3 Jahre nach der Geburt, es sei denn es wäre unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig den Unterhaltsanspruch zu versagen.
Solange die Mutter Elterngeld in Höhe von 1.200,00 € erhält wird voraussichtlich kein Unterhalt an die Kindesmutter zu zahlen sein, da das Elterngeld den Bedarf übersteigen wird. Dieses wird bis auf einen Sockelbetrag auf den Bedarf angerechnet. Bitte beachten Sie jedoch, dass hier eine abschließende Berechnung nicht erfolgen kann, da hier zu viele Faktoren zu berücksichtigen sind, die den Umfang der Beratung in diesem Forum sprengen würden.
Grundsätzlich sind die Kinder, egal ob ehelich oder unehelich unterhaltsrechtlich gleichberechtigt. Es besteht somit kein Vorrang der ehelichen Kinder. Die Kinder gehen dann den jeweiligen Müttern im Unterhaltanspruch vor.
Ob auf Vermögen zurückgegriffen werden muss, ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig zu machen. Solange Ihr Ehemann für den Unterhalt des Kindes aufkommen kann, wonach es bisher aussieht, bedarf es keines Angriffs des Vermögens. Zu einem Verkauf des Hauses wird es daher wohl auch nicht kommen.
In dem Verfahren bei einer Vaterschaftsfeststellungsklage beträgt der Streitwert 2.000 € woraus sich Gerichtsgebühren i. H. v. 73,00 € ergeben. Darüber hinaus ist gegebenenfalls der Anwalt der Gegenseite zu zahlen. Hierfür benötigen Sie auch nicht zwingend einen Anwalt. Für die Unterhaltsklage wird als Streitwert der zu zahlende Unterhalt eines Jahres zu Grunde gelegt.
Der Unterhaltsanspruch gilt nur gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Das bedeutet, dass im Falle des Todes eines Pflichtigen der Anspruch nicht auf andere übergeht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de