Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Voraussetzung der Kostenerstattung bei der assistierte Reproduktion in der PKV basiert auf einem vertraglichen Anspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung. Bevor eine endgültige Aussage über Ihren Fall getroffen werden kann, müssen deshalb die dahingehenden Versicherungsbedingungen Ihrer beiden privaten Krankenversicherungen genau geprüft werden.
Bei den meisten Versicherungen findet sich aber die Regelung, dass die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung der versicherten Person wegen einer Krankheit zu erstatten ist.
Damit aber sind vom privaten Versicherer auch nur die Kosten zu übernehmen, die auf der Unfruchtbarkeit des Versicherungsnehmers basieren ( Verursacherprinzip). Bei der GKV wird hingegen nach dem sog. Körperprinzip vorgegangen.
Zu 1+2) Meiner Erfahrung nach, bringt die Einschaltung eines Anwaltes bei der Korrespondenz mit einer Versicherung fast immer Vorteile. Das bei Ihnen beiden bis jetzt noch keine Krankheit nachgewiesen wurde, stellt allerdings eine Problem bzw. ein Leistungshindernis dar. Insofern wäre nach Absprache mit dem Anwalt auch eine weitere Konsultation eines Arztes eine Möglichkeit.
Zu 3) Sollte bei einer der beiden privaten Versicherungen eine Leistungspflicht bestehen, müssten dann von dieser Versicherung die Kosten der Behandlungen insgesamt getragen werden. Aus meiner Sicht kann ich hier keinen signifikanten Vorteil über eine Teilzahlungslösung sehen, insbesondere da eine Versicherung schon die Leistungspflicht abgelehnt hat.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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