Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Vorab muss ich Sie leider darauf hinweisen, dass ich die Frage, ob die Behandlung einen Ärztefehler darstellt hier leider nicht beantworten kann, da es sich dabei zum einen um eine medizinische Frage handelt, d.h. die Entscheidung kann letztendlich nur von einem Arzt des Fachbereiches getroffen werden. Zum anderen fehlt mir im Rahmen dieses Forums die Kenntnis über den gesamten Verlauf der Behandlung.
Rechtlich gilt, dass ein zivilrechtlich relevanter Ärztefehler – sog. Behandlungsfehler - dann vorliegt, wenn bei der Behandlung gegen die „Regeln der ärztlichen Kunst“ gehandelt wurde, d.h. die Behandlung nicht dem derzeitigen medizinischen Standard entsprochen hat. Die Entscheidung, was medizinischer Standard ist, und ob die Behandlung diesem entsprach wird von einem medizinischen Sachverständigen getroffen. Des Weiteren können zivilrechtliche Ansprüche dann bestehen, wenn eine fehlerhafte bzw. unvollständige Aufklärung erfolgt ist. Soweit ein derartiger Fehler vorliegt, hat der Behandler den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen bzw. einen Ausgleich für die entstandenen Schmerzen etc. zu leisten.
Entscheidend ist somit für die Beantwortung Ihrer Frage, ob die Ärzte, die die Ausschabung vorgenommen haben, diese nach dem medizinischen Standard durchgeführt haben. Wenn dies der Fall war, dann hätte die Folge auch anders nicht verhindert werden können. Wenn dies allerdings nicht der Fall war, dann hätten die Behandler anders vorgehen können und müssen.
Um diese Frage näher klären zu können wäre somit zunächst Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen. In einem zweiten Schritt wären die Behandlung(sschritte) durch einen medizinischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dafür bietet sich die (kostengünstige) Inanspruchnahme der Unterstützung Ihrer Krankenkasse bzw. von ärztlichen Schlichtungs-/Gutachterstellen an. Ggf. hilft bei der Frage auch eine Einschätzung eines nachbehandelnden Arztes. Auf ein derartiges Gutachten gestützt könnten sodann Ansprüche gegenüber dem Arzt/Krankenhaus bzw. deren Haftpflichtversicherer fundiert geltend gemacht werden.
Da Sie aufgrund des Behandlungsverlaufes, des Befundberichtes und der hier geäußerten Frage Zweifel an dem ärztlichen Handeln haben, rate ich Ihnen, diese Zweifel durch den aufgezeigten Weg klären zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt –
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