Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sofern Sie den Treuhandservice von Ebay nicht genutzt haben und eine endgültige Verweigerung der Leistung vorliegt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Ihre Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe einzufordern.
Hier ist zu unterscheiden, ob Sie die Leistung einklagen wollen, oder vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurück haben wollen. In ersterem Fall wäre eine Klage in Bezug auf die Leistung anhängig zu machen, im zweiten Fall müssen Sie der Gegenseite Ihren Rücktritt mitteilen und das Geld zurückfordern. Bleibt dieses aus, können Sie entweder im gerichtlichen Mahnverfahren oder gleich im Rahmen einer Klage versuchen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage informativ und hilfreich beantwortet zu haben und stehe im Übrigen auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Diese Antwort ist vom 22.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter herr Joachim,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein Einklagen der Leistung ist für mich nicht mehr sinnvoll.
Der Rücktritt vom Vertrag wurde, mit der Aufforderung den Preis zurückzuzahlen, schon getan. Lohnt sich bei 250 Euro eine Klage, oder ist eher das gerichtliche Mahnverfahren anzuwenden ?
Sehr geehrter Fragesteller,
das gerichtliche Mahnverfahren ist ein für den Inhaber des Anspruchs preisgünstigere Variante an einen vollstreckbaren Titel zu kommen, da dann nicht alle Gerichtskosten anfallen. Wenn der Gegner jedoch Widerspruch einlegt, gelangt das Mahnverfahren in das normale Klageverfahren mit den weiteren Gerichtskosten, jedoch nicht mehr, als insgesamt auch bei einer Klage. Daher ist das Mahnverfahren zumeist sinnvoll, wenn nicht erwartet wird, dass dem Anspruch widersprochen wird.
Ob sich ein entsprechendes Vorgehen "lohnt", müssen Sie selbst abschätzen, inwieweit Sie erwarten, dass der Gegner das Geld auch zurückzahlen kann. Juristisch haben Sie jedenfalls einen Rückzahlungsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de