Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Sie haben einen mündlichen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw abgeschlossen.
Mit der schriftlichen Klausel "gekauft wie gesehen" wurde die Sachmangelgewährleistung ausgeschlossen.
Auf diesen Gewährleistungsauschluss kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde (§ 444 Alternative 1 und 2 BGB).
I.
Sie wurden über die Zulässigkeit von Auspuff und Motorhaubenverlängerung ohne Papiere und über den TÜV getäuscht.
Es handelt sich hierbei um Mängel, da eine Abweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Beschaffenheit des Fahrzeugs vorliegt.
Sie müssen aber beweisen, dass der Verkäufer Ihnen Zusicherungen gemacht hat.
1)
Sie können Nacherfüllung (Reparatur, Nachholung TÜV, Beschaffung notwendiger Papiere) verlangen.
Sie sollten dem Verkäufer nachweisbar (Einschreiben mit Rückschein) eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung setzten.
Verstreicht diese Frist können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
2)
Bereits wegen der unwahren Angaben haben Sie die Sachmängelrechte.
Nach Auffassung des BGH können Sie, da Sie bei Vertragsschluss getäuscht wurden, auch ohne das Setzen einer Frist vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (BGH Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 182/08).
II.
Die vom TÜV festgestellten Mängel müssen wesentlich sein.
Ob Sie allein daraus Rechte herleiten können und ob Ihnen der Beweis der Arglist gelingt, ist von hier nicht zu berurteilen.
III.
Erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag, fordern Sie Ihr Geld innerhalb von 14 Tagen zurück und fordern Sie den Verkäufer auf, das Fahrzeug innerhalb dieser Frist zurückzunehmen.
Nötigenfalls beauftragen Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen.
Der Verkäufer hat die Kosten für den Anwalt nach erfolgosem Ablauf der Frist letztlich zu tragen.