Sehr geehrte Ratsuchende,
teilen Sie dem Anwalt mit, dass es auch bei der Besichtigung ein Rohbau ohne Tür gewesen ist, was bei der Besichtigung nicht nur offenkundig gewesen ist, sondern auch Gegenstand der Gespräche gewesen ist.
Mängel wurden nicht verschwiegen, Ansprüche werden über § 442 BGB abgewiesen.
Mehr müssen Sie nicht mitteilen und sollten die Zahlung dann auch nicht leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
14.10.2017 | 19:52
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Kann ich auch noch ergänzen dass der Makler darauf hingewiesen aufgrund des Zustands des Abstellraumes Abriss reif ist und man könnte auch die Flecken von die Decke und die wände dass das rein regnet und war keine versteckten Mängeln sondern offensichtlich. Oder reicht was Sie geschrieben haben?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.10.2017 | 00:01
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch wenn es eigentlich reichen würde, können Sie die Ergänzung noch zusätzlich aufführen.
Wichtig ist, dass die Käufer Kenntnis hatten, was bei diesen Offenkundigheiten gegeben ist.
Dann ist ein arglistiges Verhalten ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle