Sehr geehrter Fragestellerin,
1. Nein, die ARGE muss nicht zahlen, wenn eine Ausbildung absolviert wird, die grundsätzlich durch BaFöG gefördert werden kann, auch wenn tatsächlich - wie hier keiner Förderung erfolgt.
2. Ja, bei nachweislich falscher Information durch die ARGE haftet diese auch. Legen Sie gegen die Rückforderungsbescheide auf jeden Fall Widerspruch ein
3. Die Unterhaltspflicht der Schwiegereltern ist abhängig von der bisherigen beruflichen Entwicklung Ihres Mannes. Unterhaltspflicht der Eltern besteht dem Grunde nach in der Regel bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, wobei zu erwarten ist, dass diese auch vollständig absolviert wird. Verschiedene Ausbildungsversuche und -Abbrüche z.B. könnten die Unterhaltspflicht entfallen lassen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schwiegereltern.
4.Zahlungspflicht besteht erst dann, wenn auch Unterhalt gefordert wird. Eine rückwirkende Forderung ist nicht möglich.
5. Bei Weigerung, Unterhalt zu zahlen, müsste ein Klageverfahren geführt werden. Ihr Mann hat außerdem die Möglichkeit, elternunabhängig BaFöG zu erhalten, wenn nachweislich trotz Aufforderung kein Unterhalt gezahlt wird. Gehen Sie also auf jeden Fall nochmal zum BaFöG-Amt und lassen Sie sich dort weiter beraten. Sollte die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen sein, legen Sie auch gegen die Ablehnung vorsorglich Widerspruch ein.
6. Ja, bei Abbruch der Schule besteht wieder Anspruch auf ALG II.
Suchen Sie unbedingt vor Ort einen Rechtsanwalt für eine detaillierte Beratung und ggfs. Vertretung auf. Diese Beratung kann und soll nur einen ersten Überblick verschaffen, wesentliche Detailfragen können hier nicht geklärt werden.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwltin -