Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dürfte sich die Alternative 1 wohl verbieten:
Denn wenn der Architekt trotz berechtigter Einwände solche Wünsche und Notwendigkeiten außer Betracht lässt, geht es ihm offenbar nicht um erfüllbare Wünsche der Bauherren, sondern um die Durchsetzung des eigenen Konzeptes, welches dann aber eben nicht in Ihrem Sinne nutzbar wäre.
Zudem zeigt die wiederholte Missachtung Ihrer Hinweise, dass eine geordnete, zielführende Kommunikation nicht möglich ist, was ganz sicher zu Zeitverzögerungen führen würde.
Die 3. Alternative verbietet sich derzeit noch:
Der Architekt ist nun einmal tätig geworden, wobei nach Ihrer Darstellung auch die Grenze zur kostenlosen Akquise (die sehr fließend ist) wohl überschritten ist, er also dem Grunde nach Ansprüchen an Anlehnung an die HOAI haben wird. Auch wenn der EuGH die HOAI im Juli 2019 gekippt hat, bleibt es bei Vergütungsansprüchen, die sich danach orientieren werden.
Dann aber würde eine komplette Nichtzahlung im Rechtsstreit sicherlich zumindest zur Teilverurteilung führen und Sie auch mit Prozesskosten (zumindest dann ebenfalls teilweise) belasten.
Daher ist zur Zeit allein die 2. Alternative zielfördernd:
Wenn eine Zusammenarbeit nicht möglich, die Vertrauensbasis derart gestört ist, bleibt nur die Trennung, wobei man über Ausgleichszahlungen möglichst einen Konsens dann herbeiführen sollte.
Welche Höhe dabei angemessen ist, lässt sich so Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen, wobei man sich im Streitfall dann sogar auf ein Schlichtungsverfahren der Architektenkammer durchführen kann (wenn beide Seiten sich damit einverstanden erklären).
Gleichwohl würde ich aber immer dazu raten, vorab einen gewissen, nach Ihrer Auffassung angemessenen) Betrag zu zahlen, aber ausdrücklich „vorbehaltlich einer Rückforderung wegen möglichen Regressansprüchen".
Denn solche Ansprüche stehen Ihnen bei solch mangelhafter Planung zu, die sogar bis zur Höhe des geforderten Betrages gehen können, wenn die Planung eben wirklich komplett nutzlos sein sollte (was ich mir aber kaum vorstellen kann).
Die Zahlung eines solchen Teilbetrages wird nicht nur die Bereitschaft zur Schlichtung fördern, sondern würde auch im Prozessfall Ihr Kostenrisiko erheblich minimieren, da Sie dann nicht als Zahlungsverweigerer vor Gericht gezerrt werden.
Also:
Das Gespräch mit dem Architekten suchen.
Einen Vergleichsbetrag unter Berücksichtigung möglicher Regressansprüche zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche anbieten (das muss ausdrücklich dann aber schriftlich manifestiert werden, da sonst Nachforderungen drohen).
Ohne Einigung ein Schlichtungsverfahren vorschlagen.
Ist auch das nicht möglich, einen Teilbetrag zahlen und alle weiteren Ansprüche dann (aber erst dann) gerichtlich klären lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg