Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Es ist hier in der Tat die Frage, was vertraglich vereinbart wurde. Grundsätzlich ist § 15 HOAI
schon einschlägig. Vor dem Hintergrund, dass nur mündliche Vereinbarungen mit dem Architekten vorliegen, kann ich seinen Gebührenanspruch, dergestalt er ihnen vorliegt, aber nicht positiv erkennen. Da Sie nur einen späteren Vertrag in Aussicht gestellt haben, fehlt Ihnen her der entsprechende Rechtsbindungswille für die Durchführung einer umfassenden Vorplanung bzw. Entwurfsplanung. Die genaue Rechtslage wird aber genau von den Vorgesprächen abhängen.
Auf jeden Fall wäre eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vom Architekten zu beweisen. Dabei wird es vor allem genau zu prüfen sein, inwieweit bei den Verhandlungen über eine Kostentragung bzw. eine verbindliche Planung gesprochen wurde oder ob es sich noch um eine unverbindliche Angebotsphase handelte. Dann hängt es (eine vertragliche Einigung unterstellt) davon ab, wie weit ein erster Entwurf nach der Vereinbarung gehen sollte. Dabei ist für die Gebühren dann auch ausschlaggebend, welchen Aufwand der Architekt überhaupt hatte. Allerdings ist eine abschließende Betrachtung ohne genaue Einsicht in die Korrespondenz und die vorliegende Planung nicht möglich.
Sie sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und die Gebühren bestreiten und dann eine ordentliche Rechnung durch einen Anwalt Ihres Vertrauens abschließend prüfen lassen. Auf keinen Fall sollten Sie unter Druck nicht gerechtfertigte Gebühren bezahlen. Die Tatsache, dass der Architekt offenbar selbst seine „richtige Rechnung“ nicht ernst nimmt, deutet darauf hin, dass diese nicht ordnungsgemäß ist.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Diese Antwort ist vom 20.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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