Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihrer Frage ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in voller Höhe versagt oder nur bezüglich des Betrags, der 1250 € übersteigt.
Die nehme ich aber an, dass die Abzugsfähigkeit im Ganzen verneint wird.
Erheben Sie Einspruch gegen den Bescheid gemäß der Rechtsmittelbelehrung und tragen Sie vor und belegen Sie, dass Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Lassen Sie sich von den Firmen und der Volkshochschule bescheinigen, dass Ihnen kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12.10.2011 | 19:28
Sehr geehrter Herr RA Eichhorn
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das FA hat in der Tat die Abzugsfähigkeit zu 100% verneint.
Welche Rechtsgrundlage ist relevant um diese dann auch ggf in unserem Einspruch zu zitieren.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.10.2011 | 19:44
Sehr geehrte Fragestellerin,
Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Kosten des Arbeitszimmers ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1
und 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind abzugsfähig, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht."