Sehr geehrte Fragestellerin,
ich habe Ihr Zeugnis geprüft und teile dazu gerne folgendes mit:
Die äußere Form eines Zeugnisses muss so sein, dass Absätze darin enthalten sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so soll das ein Hinweis an den Leser sein, dass man Sie für eine unliebsame Mitarbeiterin hielt, für die man sich mit dem Erstellen des Zeugnisses keine große Mühe machen wollte.
Die Tätigkeitsbeschreibung fehlt hier. Es ist genau aufzuführen, was alles von Ihrem Tätigkeitsbereich umfasst war. Dies ist eingangs des Zeugnisses aufzuführen.
Im ersten Satz fällt ein grammatikalischer Fehler auf, es müsste "ihre sehr guten... Fachkenntnisse" heißen, nicht seine. Auch ist im nächsten Satz ein Rechtschreibfehler enthalten, es muss "große" heißen, nicht "grosse." Auch muss es "Abwägen" heißen, nicht "Abwegen." ( Mitte). Im gleichen Satz ist "Sie" unzutreffend groß geschrieben.
Sowohl grammatikalische als auch Rechtschreibfehler darf ein Zeugnis nicht enthalten. Hier haben Sie Anspruch auf einwandfreie Grammatik und Rechtschreibung.
Insgesamt ist hier festzustellen, dass in überhöhtem Maße auf die Kundeninteressen abgehoben wird. Das kann darauf hindeuten, dass aus Sicht des AG die Interessen des Unternehmens zu wenig beachtet worden sind.
Auch findet sich die Formulierung, Sie hätten "individuelle Lösungen" erarbeitet. Das bedeutet, dass Sie eigene Lösungen entwickelt haben, die nicht im Einklang mit dem Willen des Unternehmens gestanden haben.
Die Formulierung, sie hätten sich stets korrekt verhalten, heißt, dass es eben "nur" korrekt war, aber, dass Sie nicht beliebt waren.
"Wir bedauern, diese gute Mitarbeiterin zu verlieren" bedeutet, dass sich das Bedauern in Grenzen hält.
Insgesamt haben Sie die Note gut erhalten. Das ist insoweit in Ordnung. Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis frei von den o.g. Fehlern. Bezüglich der o.g. Formulierungen empfehle ich, den Arbeitgeber zur Korrektur aufzufordern.
Als Hinweis teile ich noch mit, dass das Zeugnis ohne Adressfeld auf dem Geschäftsbriefbogen zu erstellen ist, das Datum des Ausscheidens enthalten muss, ordentlich unterschrieben sein muss sowie auch ungeknickt etc. sein muss.
Eine halbe Seite ist tatsächlich etwas kurz. Das wäre ja aber bei Einsetzen angemessener Absätze und der Tätigkeitsbeschreibung wohl behoben.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Falls Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen, so können Sie mich gerne beauftragen oder jeden anderen Kollegen/ jede andere Kollegin.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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Sehr geehrte Frau Draudt,
könnten Sie mir freundlicherweise die korrekte Schreibweise anstelle der
abgewerteten aufzeigen und kann ich darauf bestehen, das bestandene Assessementcenter für Manager und Teilnahme an Führungskräfteseminaren und Mitgliedschaften in Frauennetzwerken in die Beurteilung aufgenommen werden?
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Ich habe Ihnen jeweils die korrekte Schreibweise bereits dazu geschrieben. Ich verweise auf meine obigen Ausführungen.
Sie haben Anspruch darauf, dass Ihre Fortbildungsmaßnahmen genannt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin