Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider konnte ich aus dem Sachverhalt nicht ersehen, wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sollten Sie hier eine Beurteilung der Lage nach ÖSTERREICHISCHEM Recht suchen, weise ich Sie darauf hin, dass die nachfolgenden Erläuterungen ausschließlich für DEUTSCHES Recht gelten. Ggf. sollten Sie einen Rechtsanwalt in Salzburg beauftragen.
Die Teilzeitbeschäftigung als Angestellter bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft regelt sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und dem TVöD.
Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes ist in § 11 ein Teilzeitanspruch geregelt, der jedoch auf besondere Lebenssituationen beschränkt ist. Hier geht es um Tarifarbeitnehmer, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Zusätzlich dürfen dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Insoweit gelten bis auf die Eingangsvoraussetzungen alle unten gemachten Erklärungen.
Nach § 8 TzBfG
können Sie als Beschäftigter, der mindestens sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt war, die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit beantragen. Dies muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Start passieren und sollte die Reduzierung und gewünschte Verteilung enthalten. Der Arbeitgeber muss Ihnen mindestens eine Monat vorher eine Ablehnung mitteilen, oder die von Ihnen gewünschte Reduzierung und Verteilung wird Vertragsrecht.
Generell kann eine Reduzierung der Arbeitszeit nur verlangt werden, wenn zwischen der letzten Zustimmung oder Ablehnungserklärung durch den Arbeitgeber und dem neuen Antrag zwei Jahre vergangen sind (§ 8 Absatz 6 TzBfG
).
Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er zustimmen möchte oder nicht, ist abhängig von der Abwägung Ihrer Interessen gegenüber den Interessen des Arbeitgebers auf einen organisatorisch ungestörten Geschäftsbetrieb. Es müssen zwingende betriebliche Gründe gegen Ihre Reduzierung vorliegen. Nicht jede Reduzierung ist von vorneherein ein Grund für eine organisatorische Störung, da das sonst das Gesetz ad absurdum führen würde. Der Arbeitgeber hat also ernsthaft und objektiv Möglichkeiten für eine Reduzierung zu prüfen und nur, wenn es für ihn ein massives betriebliches Hindernis ist, darf er ablehnen.
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der zwingenden betrieblichen Gründe ist natürlich ein Einfallstor für Streit aller Art. Jedoch gehe ich davon aus, dass Sie zumindest bei Einhaltung der formalen Kriterien gegenüber einem öffentlichen deutschen Arbeitgeber eine gute Chance haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
11. September 2018
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12:43
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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