Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine einseitige Arbeitszeitreduzierung des Arbeitgebers ist so nicht möglich, insbesondere dann nicht, wenn auch reduzierter Lohn gezahlt oder der Mindestlohn umgangen werden soll, wie Sie vermuten.
Der Arbeitgeber kann höchstens unter strengen Voraussetzungen Kurzarbeit nach den gesetzlichen Regelungen anordnen, aber das muss es so angeben und die Voraussetzungen dazu erfüllen, was ich so nicht erkennen kann.
Anders ist der Fall nur , wenn eine flexible Arbeitsstundenzahl arbeitsvertraglich vereinbart wurde, was aber auch nur bis 20 % zu ließe, ich aber davon ausgehe, dass das bei Ihnen auch nicht im Arbeitsvertrag steht (wäre aber noch nachzusehen).
Die Arbeitszeitverkürzung ist damit rechtswidrig und kann vor Gericht geklärt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg