Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit nach der Elternzeit ergibt sich aus § 8
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Voraussetzung ist eine Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten. Der Betrieb muss zudem mindestens 16 Arbeitnehmer haben.
Zu dem hierfür notwendigen Antragsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 23.11.2004 (9 AZR 644/03
) grundsätzliche Ausführungen gemacht. Der Arbeitnehmer, der den Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend macht, kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verteilung der Arbeitszeit auch davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll (z.B. gleichmäßige Verteilung oder keine Beschäftigung an bestimmten Tagen). Will der Arbeitnehmer allerdings eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen. Erklärt sich der Arbeitnehmer in dieser Weise, ist er an seine Erklärung gebunden. Das gilt, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, sowohl hinsichtlich der „freien" Verteilung der Arbeitszeit als auch für einen gestellten Verteilungsantrag. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht verpflichtet, bereits in dem Antrag anzugeben, wie seiner Auffassung nach die verkürzte Arbeitszeit verteilt werden soll. Spätestens in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber muss er jedoch (wenn er die Verteilung der Arbeitszeit nicht dem Arbeitgeber überlassen will) die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nennen.
Sie sind also grundsätzlich an die Verteilung der Arbeitszeit gebunden, die Sie im Antrag bzw. im Erörterungsgespräch gefordert haben. Haben Sie keine bestimmte Arbeitszeitverteilung verlangt, war diese Verteilung dem Arbeitgeber überlassen und kann nicht mehr von Ihnen abgeändert werden.
Sie können aber eine erneute Verringerung der Arbeitszeit und damit verbunden auch eine andere Verteilung der Arbeitszeit nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt hat (§ 8 Abs. 6 TzBfG
). Allerdings kann der Arbeitgeber eine andere Verteilung aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 TzBfG
). Ob betriebliche Gründe entgegenstehen, kann ich nach den mir hier vorliegenden Informationen nicht abschätzen. Solche betrieblichen Gründe, die einer Teilzeitarbeit entgegenstehen, können sich aus der innerbetrieblichen Organisation und des Arbeitsablaufes oder aus Kostengründen ergeben. Daran knüpft das Bundesarbeitsgericht aber hohe Anforderungen. Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeitkonzept darlegen, das von vernünftigen und plausiblen wirtschaftlichen oder unternehmenspolitischen Gründen getragen wird. Der Arbeitgeber muss also begründen, warum eine Teilzeittätigkeit des Arbeitnehmers dem Konzept des Unternehmens widerspricht. So zum Beispiel, dass eine Kundenbetreuung nur aus einer Hand erfolgen soll, oder die Anwesenheit bestimmter Mitarbeiter laufend erforderlich ist. Das Organisationskonzept muss dabei die Arbeitszeitregelung bedingen. Weiter wird dann geprüft, inwieweit der Reduzierungswunsch dem Organisationskonzept entgegensteht. Es kommt also darauf an, ob das Organisationskonzept auch dann noch sinnvoll durchgeführt werden kann, wenn der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Arbeitsverteilung in die Teilzeit geht. Sollte sich herausstellen, dass das Organisationskonzept tatsächlich dem konkreten Teilzeitwunsch entgegensteht, wie es Ihr Arbeitgeber behauptet, dann folgt in einem dritten Schritt noch eine Interessenabwägung. Hier werden das Interesse des Arbeitnehmers, also bei Ihnen die Notwendigkeit der Kinderbetreuung und die Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen. Wenn Sie nun angeben, dass Sie sogar durch die Erhöhung der Stundenzahl der vom Arbeitgeber befürchteten zu geringen Beratungszeit entgegenwirken würden, dürfte zumindest die Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausgehen.
Für die zwei Jahre nach Zustimmung durch den Arbeitgeber sind Sie daher an die im Erörterungsgespräch getroffene Vereinbarung bezüglich der Arbeitszeitverteilung gebunden. Anschließend können Sie einen erneuten Antrag mit veränderter Arbeitszeitverteilung stellen, wobei aber ein gewisses Risiko besteht, dass der Arbeitgeber diesen Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnt und der Anspruch möglicherweise eingeklagt werden muss, wobei auch dann der Ausgang nicht sicher prognostiziert werden kann. Sie sollten die im Nachtrag festgelegte Arbeitszeitverringerung bzw. -verteilung daher bis zum August 2012 bzw. bis zum Ablauf der zweijährigen Sperrfrist befristen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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