Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne die konkreten Umstände, den Arbeitsvertrag und evtl. tarifvertragliche Regelungen zu kennen, beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
21 Tage am Stück zu arbeiten ist nicht zulässig, weil gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG
für einen Sonntag ein "Ersatzruhetag" gewährt werden muss, "der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen [...]" liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Antwort.
Wie sieht es aus in einer Sicherheitsfrima? Wenn Mitarbeiter ausgefallen sind und ich kurzfristig deren Schicht übernommen habe (also laut Arbeitsplan hatte ich ja meine freien Tage)? Ich habe mich freiwillig gemeldet die Schichten zu übernehmen bis der Kollege wieder zurück ist, weil mir auch dieser Objekt bekannt war und ich somit keine Einarbeitung gebraucht habe.
In Ausnahmefällen sind Abweichungen auch von § 11 Abs. 3 ArbZG
möglich (§ 14 ArbZG
).
Ausnahmefälle sind
"Notfälle",
"außergewöhnliche Fälle", "deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind [...] oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen" bzw.
wenn die Nichterledigung "das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde [...]" und "dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können"
Es kommt auf die konkreten Einzelfallumstände an.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass Sie nicht drei Wochen am Stück arbeiten, z.B. dadurch dass Kollegen für Sie einspringen, damit Sie rechtzeitig einen Ausgleichstag bekommen. Notfalls muss Ihr Arbeitgeber eine externe Kraft hinzuziehen.
Dem Arbeitgeber droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ArbZG
).
Ihre Freiwilligkeit entlastet Ihren Arbeitgeber nicht.
Ihr Arbeitgeber sollte sich eingehender beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt