Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst krankt der Arbeitsvertrag daran, dass die Arbeitszeiten tatsächlich nicht konkret genug geregelt sind, was im vorliegenden Fall aber auch nicht den einfachen, normalen Bedingungen entsprechen wird. Alleine aufgrund der Unbestimmtheit ergeben sich Ihre Fragen.
1.
Aus juristischer Sicht haben Sie sich verpflichtet 48h in der Woche zu arbeiten. Da Sie schreiben, dass Sie Angestellte sind, gelten für Sie die Vorschriften für Arbeitnehmer. Im Gegensatz hierzu stehen hierzu die freien Mitarbeiter und Selbständigen. Aufgrund Ihrer Arbeitnehmereigenschaft fallen Sie unter die gesetzlichen Schutzfristen.
Im Arbeitsvertrag sollte auf alle Fälle eine Rahmenarbeitszeit verinbart werden, wie es bei Gleitzeitvereinbarungen üblich ist. Ihr Arbeitgeber könnte nach der vorliegenden Formulierung in der Tat einen Einsatz rund um die Uhr verlangen, wenn nichts anderes hinsichtlich der Zeit der Arbeit geregelt ist. Hier würde er aber in die Bereiche der Nachtarbeit und des Arbeitszeitgesetzes fallen und entsprechende Vorschriften beachten müssen. Der Anspruch auf Mehrarbeit ist zudem durch das Arbeitszeitgesetz eingeschränkt, hier § 3 ArbzG: „ Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“. Sonntags- und Feiertagsarbeit muss separat ausgeglichen werden, wenn sie überhaupt gestattet ist. § 9 ArbzG steht dem nämlich grds. entgegen.
Die Telefonbereitschaft ist nicht ohne weiteres ebenfalls als Arbeitszeit einzustufen. Hier ist zu differenzieren, ob es sich um einen Bereitschaftsdienst handelt oder um eine Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienst ist grds. Arbeitszeit, dies ist sowohl vom EuGH als auch vom BAG mehrfach festgestellt worden. Bereitschaftsdienst Per juristischer Definition ist Arbeitsbereitschaft Zeit, in der ein Mitarbeiter zwar nicht die volle Arbeit leistet, sich aber an seiner Arbeitsstelle aufhalten muss, um aus eigenem Entschluss jederzeit eingreifen zu können. Sie ist dadurch charakterisiert, dass vom Arbeitnehmer dauerhaft wache Aufmerksamkeit gefordert wird. Anders bei der Rufbereitschaft, hier wird nur die tatsächliche Arbeit als Arbeitszeit angesehen, nicht jedoch das Bereithalten. Ausreichend ist hier, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar ist. Er kann seinen Aufenthaltsort frei wählen. Ein Beispiel hierfür sind die „Piepsereinsätze“. Letztlich dürfte hier die Rufbereitschaft bei Ihnen vorliegen.
Die Formulierung der Arbeitszeit ist damit insgesamt ungenau und juristisch angreifbar, weil teilweise rechtswidrig.
2.
Nach Ihrem Arbeitsvertrag implizieren die 48 Stunden eine 6-Tage-Woche, solange nichts anderes festgelegt ist, da der Regelfall eine 6-Tage-Woche nach dem ArbzG (6 Werktage und keine Sonntagsarbeit) sein dürfte.
3.
Siehe oben, die Bereitschaftszeit ist keine Arbeitszeit, nur wenn Sie tatsächlich arbeiten ist dies Arbeitszeit.
4.
Es ist Freizeitausgleich oder Abgeltung in Geld lt. Arbeitsvertrag zu gewähren, für die wenn zulässige Arbeit am Wochenende gelten besondere Ausgleichszeiten, hier § 11 ArbzG:
1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hilfreich beantworten konnte und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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