Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zum 01.09.2021 tritt das „Zweite Gesetz zur Änderung des BEEG" in Kraft. Dadurch wird es für die Zukunft flexiblere Teilzeitmöglichkeiten während der Elternzeit geben, die Sie einkalkulieren können.
Nach der Elternzeit können Sie grundsätzlich an Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren, allerdings wieder mit der Stundenzahl, die Sie vor der Elternzeit hatten, und zwar auch dann, wenn Sie während der Elternzeit weniger Stunden (in Teilzeit) gearbeitet hatten. Auch die Aufgabe muß im wesentlichen identisch sein, im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
Ob die Lage der Arbeit verändert werden kann, ist an sich Verhandlungssache, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber Sie genau zu den bisherigen Zeiten braucht.
Dann kann er die Änderung der Lage der Arbeitszeit aus betrieblichen Grunden ablehnen, und Sie müssen darauf reagieren (z.B. Eigenkündigung oder Teilzeitantrag nach dem TzBfG). Oder er bietet Ihnen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
6. Mai 2021
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08:16
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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