Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. „Geringfügig“ ist als unbestimmter Rechtsbegriff stets auszulegen. Hierbei wird man (natürlich kommt es auch auf die Ausgestaltung der Arbeit generell an) im Einzelfall entscheiden müssen. Sicherlich ist eine Mehrarbeit von 1 Stunde nicht mehr geringfügig. Viele Tarifverträge sehen entsprechende Abgeltungen vor (so z. B. der TV für Apotheker: 15 Minuten pro Tag sind abgegolten). Dies dürfte als allgemeiner Maßstab durchaus akzeptabel sein.
Im übrigen bezieht sich dies nach Ihrem Vertrag wohl auf die TÄGLICHE ARbeitszeit und nicht auf zusätzliche Tage.
2. „Ausdrücklich“ bedeutet nicht schriftlich (auch wenn das sinnvoll wäre). Hierbei kommt es auf die klare und unmissverständliche Weisung des Arbeitgebers an, die (Mehr-)Arbeit zu fordern. Eine Frage kann insoweit keine einseitige Anordnung darstellen.
3. Auch an Feiertagen gelten die normalen gesetzlichen Bestimmungen. Versichert sind Sie auf jeden Fall.
Grundsätzlich ist Arbeit an Feiertagen untersagt – es besteht ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG
). Ausnahmen sind Notfällen gestattet (§ 10 ArbZG
). Abweichende Regelungen sind auf Grund eines TV oder einer Betriebsvereinbarung zulässig (§ 12 ArbZG
). Ausnahmen können auf Antrag von der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zugelassen werden (§13 ArbZG
)
Die zitieren Bestimmungen können Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ nachlesen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Wegen des Feiertages kann eine Beantwortung evtl. erst am Dienstag erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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