Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Wie Ihnen bekannt ist, droht gemäß Paragraph 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III grundsätzlich eine Sperrfrist bei Arbeitsaufgabe.
Ein Umzug kann einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe darstellen. Die Entfernung zwischen Regensburg und Hamburg ist hierfür sicherlich groß genug, aber nicht allein entscheidend für die Vermeidung einer Sperrfrist.
Eine Sperrfrist wird normalerweise nicht verhangen, wenn die Arbeitsaufgabe wegen Umzugs zum Zwecke einer demnächst geplante Heirat erfolgt. Die Arbeitsaufgabe wäre in einem solchen Fall durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt (so z.b. BSG, Urteil vom 17.10.2008, B 7 Al 96| 00 R).
Wenn bei Ihnen also in Kürze eine Hochzeit geplant ist, durfte der Umzug von Regensburg nach Hamburg höchstwahrscheinlich ausreichend zur Vermeidung einer Sperrfrist sein.
Sollten Sie keine Hochzeit geplant haben, kann der Umzug zum Partner dann auch durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer durch den Ortswechsel die Möglichkeit für die gemeinsame Betreuung und Erziehung des Kindes schaffen möchte (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11 a|AL 49| 04 R; Urteil vom 17.10.2007 B 11a/ Al 52/06R).
Sicherheitshalber wäre es ratsam, wenn Sie mit der Arbeitsagentur noch einmal Rücksprache halten.
Kündigen können Sie das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit jederzeit unter Einhaltung der arbeitsvertaglichen/tarifvertaglichen Kündigungsfristen.
Sollte keine Kündigungsfrist vereinbart sein, so können Sie nach der gesetzlichen Kündigungsfrist des Paragraph 622 BGB kündigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt