Ich beantworte Ihre Fragen aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz deckt im wesentlichen patent- und gebrauchmusterfähige Neuentwicklungen = Erfindungen ab, während der von Ihnen zitierte Absatz 2 der Vereinbarung sich offensichtlich mit den urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen im Bereich der Computerprogrammierung beschäftigt. Es handelt sich also schon um unterschiedliche Gebiete, die miteinander nicht unbedingt zu tun haben müssen. Insofern schließt Absatz 2 das Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht aus, sondern ergänzt es um den Bereich der Computerprogramme.
Für diesen Bereich regelt § 69 b
Urhebergesetz ausdrücklich:
"Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist."
Der von Ihnen zitierte Absatz 2 konkretisiert also diese gesetzliche Ausgestaltung in wohl zulässiger Weise.
Soweit im Einzelfall eine Handlung des Arbeitgebers unabdingbare Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes verletzen würde, hätte das Gesetz Vorrang vor der vertraglichen Klausel. Das müsste aber im Einzelfall entschieden werden, notfalls durch das Arbeitsgericht.
Eine Betriebsrichtlinie, die noch gar nicht existiert, kann nicht Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Soweit sie später erstellt wird und Klauseln enthält, die aufgrund des arbeitgeberseitigen Weisungs- und Direktionsrechtes gedeckt sind, würde sie gelten, im übrigen nicht.
Ich hoffe, Ihnen in etwa die anstehende Problematik verdeutlicht zu haben.
Für eine genaue Prüfung wäre jedoch auf jeden Fall der exakte Wortlaut des gesamten Vertrages und der beabsichtigten Zusatzvereinbarung wichtig. Es müssten zudem branchenspezifische Gesichtspunkte mit berücksichtigt werden, so dass meine Auskunft von daher nur ein erster Überblick sein und eine Einzelfallberatung auf der Basis der konkreten Verträge und weiterer Informationen nicht ersetzen kann.
Für weitergehende Beratung steht Ihnen meine Kanzlei natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für die rasche und kompetente Beantwortung meiner Frage, sie hat mir sehr weitergeholfen.
In einem Punkt hätte ich allerdings noch eine konkretere Nachfrage:
[...]die der Arbeitnehmer während der Dauer seines Anstellungsverhältnisses, im Rahmen oder ausserhalb seiner anstellungsvertraglichen Aufgaben sowie während und ausserhalb seiner Arbeitszeit erstellt,[...]
wuerde sich diese Formulierung auch z.B. auf eine Webseitenprogrammierung mit Datenbankanbindung beziehen, die ich während der Dauer meines Anstellungsverhältnisses für mich selbst oder einen anderen Auftraggeber (freiberuflich) ausserhalb meiner Arbeitszeit erstelle?
Ich finde den Passus "ausserhalb seiner anstellungsvertraglichen Aufgaben sowie ... ausserhalb seiner Arbeitszeit" doch sehr weit gesteckt. Trete ich mit meiner Unterschrift die Rechte an so einem "Werk" ab?
mit freundlichem Gruss!
Ich gebe Ihnen zu, dass aufgrund der sehr weit gefassten Formulierung Ihre Bedenken nicht von der Hand zu weisen sind. Versuchen Sie doch mit Ihrem Arbeitgeber eine Modifizierung der Zusatzklausel dahingehend zu vereinbaren, dass solche Programmierungen ausgenommen sind, die erkennbar keinen Bezug zu dem von Ihnen arbeitvertraglich geschuldeten Bereich haben. Wenn das gewährleistet ist, wären solche Entwicklungen tatsächlich von der Klausel ausgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt