Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Es spricht einiges dafür, dass der Vertrag in wesentlichen Punkten so keinen Bestand vor einem Arbeitsgericht hätte haben können. Wenn es sich um einen Arbeitsvertrag für einen Arbeitnehmer handelt – für die Arbeitnehmereigenschaft spricht hier bereits die Weisungsabhängigkeit -, dann gelten hierfür gewisse Mindestanforderungen. So ist z.B. das Recht auf (Mindest-)Urlaub gesetzlich geregelt und nicht einzelvertraglich disponibel (§§ 3
, 13 BUrlG
). Einzig ein geltender Tarifvertrag kann hier geringfügige Änderungen bewirken.
Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in jedem Fall einzuhalten; eine entsprechende Klausel in einem Arbeitsvertrag ist unwirksam (§§ 3, 12 EntgeltfortzahlungsG). Auch weitere von Ihnen angesprochene Punkte deuten darauf hin, dass hier ungültige Klauseln verwendet wurden. Diese hier alle zu prüfen würde aber den Rahmen der Beratung sprengen.
2. Grundsätzlich sind Entgelte, die nicht ausbezahlt wurden und auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hatte, auch noch nachträglich geltend zu machen. Hier kommt es aber auf den jeweiligen Anspruch an, die Voraussetzungen variieren dabei stark. Zu bedenken ist auch, dass Sie gerade bei Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit zunächst darlegungspflichtig sind, ob diese Stunden tatsächlich so angefallen sind und, bei Überstunden, auch vom Arbeitgeber angeordnet wurden.
3. Sie können die Ansprüche gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber selbst geltend machen. Dazu sollten Sie die Ansprüche detailliert aufschlüsseln und darlegen und dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Begleichung der Ansprüche setzen. Mehr Chancen werden Sie haben, wenn Sie sich gleich an einen Anwalt Ihrer Wahl wenden und mit diesem zusammen sämtliche Vorfälle durchsprechen. Der Anwalt hat hier den wesentlich besseren Überblick, aus welchen Positionen möglicherweise Ansprüche gestellt werden können. Da nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitgeber auf ein einfaches Schreiben Ihrerseits zahlen wird, werden Sie ohnehin gerichtlich vorgehen müssen. Dies ist zwar auch ohne Anwalt möglich, aber in keinem Fall anzuraten, insbesondere da sich die Gegenseite vermutlich anwaltlich vertreten läßt.
Ich rate Ihnen also an, die nach Ihrer Schilderung sehr wahrscheinlich gegebenen Ansprüche anhand Ihres Arbeitsvertrages und eines möglichen Tarifvertrages durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und anschließend gegebenenfalls auch gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Die Verjährungsfrist beträgt bei Ansprüchen aus dem Arbeitsrecht nach dem Gesetz 3 Jahre. Die Geltendmachung der Ansprüche kann aber im Vertrag durch so genannte Ausschlussfristen verkürzt sein (und ist es meistens). Sie sollten daher nicht zu lange zögern, sich beraten zu lassen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 15.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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