Sehr geehrte Fragestellerin,
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind natürlich zunächst mal vor Gericht ein Beweismittel. Die Frage ist allein, welcher Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) im Einzelfall beizumessen ist.
Grundsätzlich kommt ihr ein hoher Beweiswert zu. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist schließlich der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Die AU trägt den Anschein in sich, dass deren attestierter Inhalt auch richtig ist, man spricht insoweit von einem Anscheinsbeweis.
Es obliegt nun dem Arbeitgeber, der Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers bzw. damit an der AU hat, den Beweiswert der AU zu erschüttern.
Anhaltspunkte hierfür wären z.B. Krankheitstage, die immer zufällig auf einen Montag oder Freitag fallen oder etwa, wie in Ihrem Fall, alle 14 Tage auftreten. Gelingt es dem Arbeitgeber durch seinen Tatsachenvortrag den Beweiswert der AU zu erschüttern, muss nun der Arbeitnehmer den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit führen. Hierfür muss er ggf. seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. In diesem Fall kann auch der behandelnde Arzt als Zeuge gehört werden.
Mit freundlichem Gruß
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin