Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte.
Ihr Anspruch auf Ihren Gründungszuschuss ergibt sich aus § 421 l SGB III
. Aus dieser Norm ergeben sich im Hinblick auf eine Krankheit/Arbeitsunfähigkeit keine Anhaltspunkte, dass die Förderung dann wegfällt.
Die Förderung wird nur ausgeschlossen, wenn eine Selbstständigkeit in den letzten 24 Monaten aufgenommen worden ist, oder wenn der Antragsteller oder der Bezieher des Zuschusses das 65. Lebensjahr vollendet.
Dieses ist bei Ihnen ja aber nicht gegeben. Auch eine Sperre nach § 144 SGB III
, die den Anspruch mindern kann, ist nach Ihren Angaben nicht ersichtlich.
Auch aus den mir einsehbaren Durchführungsanordnungen der Bundesagentur für Arbeit ist nicht ersichtlich, dass ich Falle einer Krankheit die Förderung eingestellt wird. Etwas anderes dürfte sich wohl bei einer Berufsunfähigkeit ergeben, da in einem solchen Fall die selbstständige Tätigkeit wegfällt.
Auch aus den mir zugänglichen Kommentierungen des § 421 l SGB III
ist nicht ersichtlich, dass bei einer Krankheit die Förderung ausgeschlossen wird.
Da sich ein solcher Ausschluss nicht aus dem Gesetz herleiten lässt und auch die übrigen Unterlagen dazu keine Auskunft geben, wird der Zuschuss nach meiner Ansicht ungemindert weitergezahlt.
Ansonsten bliebe Ihnen noch die Möglichkeit, sich an Ihren zuständigen Berater, bzw. das Servicecenter der Agentur zu wenden, falls es noch Anordnungen der Bundesagentur gibt, die nicht öffentlich einsehbar sind und die für Krankheiten besondere Anweisungen erteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Benutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg mit Ihrem Unternehmen und vorab schon gute Besserung.
Diese Antwort ist vom 11.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Eine meiner Fragen blieb noch unbeantwortet:
Muss ich (bin ich verpflichtet), dem Arbeitsamt die Arbeitsunfähigkeit/den Krankenhausaufenthalt zu melden?
Es wäre schön, wenn Sie diese Frage noch beantworten könnten.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Vielen Dank, dies hatte ich vergessen mit zu beantworten.
Auch die Meldung des Krankenhausaufenhaltes lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den mir zugänglichen Unterlagen ableiten. Daher muss dies meines Erachtens nach nicht durch Sie bei der Agentur angezeigt werden.
Eine erforderliche Krankmeldung ist derzeit während des Bezuges von ALG I erforderlich, doch hat diese den Hintergrund, dass man dem Arbeitsmarkt aufgrund der Krankschreibung nicht zur Verfügung steht.
Durch Ihren Krankenhausaufenthalt ändert sich aber an Ihrer Situation als Selbstständige weiter nichts und Sie tragen das Risiko einer Krankheit selbst. Andere sind durch diesen Umstand nicht betroffen.
Falls Sie bei der Agentur noch wegen möglicher nicht für mich einsehbarer Anordnungen nachfragen, könnten Sie auch dies gleich mit abklären.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Christine Böttger
Rechtsanwältin