Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Ja, Sie können die Arbeitssuchendmeldung zurücknehmen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 136 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) *1). Es handelt sich um ein Recht des Anspruchsberechtigten auf das Arbeitslosengeld, und nicht um eine Verpflichtung.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Sofern Sie doch arbeitslos werden- also den Kündigungsschutzprozess verlieren können Sie sich nicht darauf berufen, dass eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam gewesen sei.
Wie Sie richtig ausführen müssen Sie eine Sperrzeit in Kauf nehmen, sofern Sie die Arbeitsuchendmeldung zurücknehmen.
Ein einfaches Schreiben (natürlich mit Briefkopf und Unterschrift, Zugang bestätigen lassen) an die Arbeitsagentur, wonach Sie die Arbeitssuchendmeldung zurücknehmen, reicht aus.
Alternativ empfehle ich Ihnen folgenden Weg: Nehmen sie die Arbeitssuchendmeldung nicht zurück und setzen sich telefonisch mit Ihrem Arbeitsvermittler in Verbindung. Schildern Sie dort die Situation und bitten darum den Termin ruhen zu lassen. Ihr Arbeitsvermittler wird Sie dann wahrscheinlich bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens in Ruhe lassen und Sie haben keine Sperrzeit zu befürchten, falls Sie den Kündigungsschutzprozess überraschend doch verlieren.
Ist diese Vorgehensweise mit Ab- und evtl. Wiederanmeldung machbar oder drohen mir außer der einen Woche Sperre weitere negative Konsequenzen?
Die Vorgehensweise ist grundsätzlich machbar. Weitere negative Konsequenzen sind nicht ersichtlich.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
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