Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich abgeändert werden, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich der Änderung einig sind. Ob die mündliche Abänderung hier allerdings wirksam ist, hängt davon ab,ob Ihr Arbeitsvertrag eine Vereinbarung enthält, dass alle Änderungen des Arbeitsvertrages schrifltich erfolgen müssen, oder ob es eine solche Schriftformklausel in Ihrem Arbeitsvertrag nicht gibt. Sollte eine solche Klausel vorhanden sein, müssen Sie zwingend darauf bestehen, dass die Teilzeitvereinbarung bzw. die Änderung Ihres Arbeitsvertrags schriftlich erfolgt, da diese sonst unwirksam wäre. Besteht eine solche Klausel nicht, so ist hier davon auszugehen, dass Sie sich mündlich auf eine Teilzeitbeschäftigung geeinigt haben, so dass diese gilt. Ihr Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht einfach festlegen, dass Sie bei Bedarf Vollzeit arbeiten müssen, da dies eine eineitige Änderung des Vertrages darstellen würde. Allerdings sollten Sie in diesem Fall beachten, dass im Streitfall das Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung nachgewiesen werden muss, was bei einer mündlichen Vereinbarung immer Probleme darstellen kann. Deshalb wäre eine schriftliche Fixierung der Änderung für Sie in jedem Fall von Vorteil.
2. Ob Sie einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, hängt zunächst davon ab, ob Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, § 8 Abs. 7 TzBfG
bzw. § 15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG.
Sollte dies der Fall sein und sollten Sie sich noch in Elternzeit befinden, haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn gem. § 15 Abs. 7 BEEG
folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Wenn Sie sich nicht mehr in Elternzeit befinden, kann sich ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergeben. Der Unterschied zwischen einem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem BEEG und dem TzBfG ist, dass nach dem BEEG die Teilzeit nur abgelehnt werden kann, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies ist nur bei erheblichen Beeinträchtigungen, die trotz der begrenzten Dauer einen unvertretbaren, negativen betriebswirtschaftlichen Faktor darstellen oder die gesamte Organisation des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen,zu bejahen.
Nach dem TzBfG reicht bereits ein einfacher betrieblicher Grund.
Sollten Sie also keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung haben, dürfte es sicher schwierig werden Ihren Chef davon zu überzeugen, eine schriftliche Abänderung des Arbeitsvertrags vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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