Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage nach dem weiteren Vorgehen beantworte ich wie folgt.
Ihnen wurde am 29.10.2014 gekündigt.
Sie sind seit dem 27.10.2014 schwanger.
Sie haben seit 17.11.2014 Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft.
1.
§ 9 Abs. 1
Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt:
"Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft [...] ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber [...] die Schwangerschaft [...] innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird."
Das heißt, da die 14 Tage bereits abgelaufen sind, müssen sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft unverzüglich nach Kenntnis mitteilen. Die Nichteinhaltung der 2 Wochen haben Sie nicht zu vertreten, da Sie erst danach Kenntnis hatten und keine "zwingenden Anhaltspunkte [bestanden], die eine Schwangerschaft unabweisbar erscheinen lassen".
"Einer Arbeitnehmerin kann es deshalb nach Ausbleiben einer Regelblutung nicht als Verschulden angelastet werden, wenn sie sich nicht sofort untersuchen lässt." (Etzel/Bader/Fischermeier u.a.: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 10. Auflage 2012, § 9 MuSchG
, Rdnr. 57a mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung)
§ 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG
:
"Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist."
> Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber noch heute telefonisch und per Mail Ihre Schwangerschaft mit und reichen Sie ärztliche Bescheinigung darüber - wenn sie der Arbeitgeber anfordert - umgehend nach.
Es besteht mit Eintritt der Schwangerschaft ein absolutes Kündigungsverbot. Das gilt auch bei Betriebseinschränkung und Betriebsstilllegung.
2.
Der Arbeitgeber kann nur kündigen, wenn er zuvor die Genehmigugn der zuständigen Behörde eingeholt hat.
§ 9 Abs. 3 MuSchG
:
"Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft [...] in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben."
3.
Trotz Nichtigkeit der Kündigung, muss dieser Umstand vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Es gilt gemäß §§ 4
, 7
und 13 Abs. 3
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine dreiwöchige Klagefrist ab Zugang der Kündigung.
§ 4 Abs. 1 KSchG
:
"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung [...] rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Diese Drei-Wochen-Frist läuft morgen ab.
Zwar ist eine verspätete Klage gemäß § 5 Abs. 1 KSchG
zuzulassen.
"War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat."
>Sie sollten jedoch auf Nummer sicher gehen und Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen, entweder mittels eine Rechtsanwalts oder selbst, auch zu Protokoll der Geschäftstelle des Arbeitsgerichts.
Lassen Sie die den 19.11. ohne Klageeingang beim Arbeitsgericht verstreichen, sind Sie mit der Geltenmachung des Kündigungsverbotes / der Nichtigkeit der Kündigung ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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