Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, d. h. Ihnen muss ein Schreiben übergeben werden, das eigenhändig vom AG unterschrieben ist, §§ 626, 126 BGB.
Eine Kündigung, die die Schriftform nicht wahrt, ist unwirksam - Punkt.
Eine Kündigung ist darüber hinaus eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Damit Sie wirksam werden kann, muss sie dem Empfänger ZUGEHEN.
Es ist hierbei völlig unbeachtlich, welches Datum der AG auf dem Kündigungsschreiben vermerkt hat; entscheidend ist allein, wann Ihnen das Schreiben zugegangen ist.
Hier erfolgte der Zugang am 22.03.2011.
Das Arbeitsverhältnis wird damit erst zum 05.04.2011 beendet (wenn Sie noch in der Probezeit sind).
Wenn Sie dem AG bis dahin Ihre Arbeitskraft anbieten, muss er Sie vergüten.
Sie bestätigen dem Arbeitgeber, dass Sie seine Kündigung am 22.03.2011 erhalten haben und dadurch das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 05.04.2011 beendet wird. Seinen Vordruck müssen Sie dabei nicht verwenden.
Ihren bisherigen Urlaubsanspruch darf er selbstverständlich nicht unterschlagen. Entweder ist der Urlaub zu gewähren oder, wenn das nicht (mehr) möglich ist, abzugelten. Den Urlaub können Sie gleich beantragen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Nachfrage vom Fragesteller
23.03.2011 | 17:08
Vielen Dank.
Muss ich denn dem Arbeitgeber überhaupt schriftlich noch bestätigen, dass ich seine Kündgung erhalten habe? Ich habe es bereits bei Erhalt der Post quittiert.
Ist der genaue Wortlaut der Kündigung (ich denke an den letzten Satz) auch unbeachtlich.
Muss ich den Urlaub denn beantragen oder wird er mir automatisch ausgezahlt, da ich die weitere Zeit krankgeschrieben bin? Sollte der Urlaubsanspruch nicht auch noch irgendwo erwähnt werden?
Vielen Dank für die Folgeantwort!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.03.2011 | 17:46
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
"Muss ich denn dem Arbeitgeber überhaupt schriftlich noch bestätigen, dass ich seine Kündgung erhalten habe? Ich habe es bereits bei Erhalt der Post quittiert."
Bestätigen müssen Sie sie nicht. Allerdings können Sie den AG im Vorfeld darauf hinweisen, dass die Kündigung erst zum 05.04.2011 wirksam ist. Denn der AG geht scheinbar irrtümlich davon aus, dass das Arbeitsverhältnis schon zum 15.03. beendet wurde, was aber nicht der Fall ist, da die Kündigung zunächst nicht schriftlich erfolgt ist.
"Ist der genaue Wortlaut der Kündigung (ich denke an den letzten Satz) auch unbeachtlich."
Durch genau diesen Satz hat der AG das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Da er es zum 15.03.2011 nicht kündigen konnte, wäre der 05.04.2011 eben dieser "nächstmögliche Termin".
"Muss ich den Urlaub denn beantragen oder wird er mir automatisch ausgezahlt, da ich die weitere Zeit krankgeschrieben bin? Sollte der Urlaubsanspruch nicht auch noch irgendwo erwähnt werden?"
Wenn Sie für die restliche Zeit arbeitsunfähig erkrankt sind, kann Ihnen kein Urlaub mehr gewährt werden. Der Urlaub muss dann durch Auszahlung abgegolten werden. Dies sollte automatisch geschehen. Wenn es nicht geschieht, fordern Sie den AG nach dem 05.04.2011 dazu auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi