Sehr geehrte Ratsuchende,
Ob Sie tatsächlich mehr Urlaub erhalten haben als Ihnen zusteht, kann anhand Ihrer Angaben nicht beantwortet werden.
§ 4 BUrlG
regelt: "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."
Jedenfalls aber wäre auch bei zuviel gewährten Urlaub kein Urlaubs-Entgelt zurückzuzahlen, wenn eine solche Rückzahlung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Bei vorbehaltloser Urlaubsgewährung gilt eine Rückzahlungsanspruch stillschweigend als ausgeschlossen (Dörner; Luczak; Wildschütz; Baeck; Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2013, Rdnr. 2238 mit Verweis auf BAG 27. 11. 1959 AP Nr. 55 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
Dies können Sie dem Arbeitgeber so mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
In meinem Arbeitsvertrag steht nur unter 5. Vergütung folgendes:
5.8. Im Falle einer Vergütungsüberzahlung ist der Arbeitnehmer verpflichtet zuviel ausbezahlte Beträge an XXX zurückzuzahlen. Der Einwand der Entreicherung (§818 Abs. 3 BGB
) ist ausgeschlossen.
Unter 6. Erholungsurlaub ist nichts derartiges erwähnt.
Die 20 Tage Urlaubsanspruch stehen seit April 2014 auf jeder Gehaltsabrechnung.
Falls nach der o.g. Klausel nichts dagegen spricht,
leite ich Ihre Antwort so an meinen Arbeitgeber weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Rückzahlungsklausel ist eine Klausel, die ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Wäre tatsächlich zuviel Urlaub gewährt worden, wäre das zuviel gewährte Entgelt zurückzuzahlen.
Da Sie aber sechs Monate beschäftigt waren, haben Sie Anspruch auf den vollen (gesetzlichen) Mindest-Urlaub (vier Wochen), sodass Sie Urlaub nicht unberechtigt erhalten haben und daher auch nichts zurückzahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt