Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider teilen Sie die für die rechtliche Beurteilung relevanten Daten zur Größe des Arbeitgebers nicht mit.
Gem. § 8 und § 9a TzBfG können Sie die Verringerung Ihrer Arbeitszeit beantragen und ggf. gerichtlich durchsetzen.
§ 8 TzBfG regelt die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (ohne Rückkehroption).
§ 9a TzBfG bietet das Gleiche, aber mit einer Rückkehroption zur früheren Arbeitszeit.
Das Arbeitsverhältnis muß länger als sechs Monate bestanden haben.
Der Betrieb hat mehr als 15 Arbeitnehmer.
Sie müssen die Verringerung Ihrer Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen und dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Der Arbeitgeber hat mit Ihnen die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend Ihren Wünschen festzulegen, soweit dem nicht spezielle betriebliche Gründe entgegenstehen, die in der Organisation, Arbeitsabläufen oder der Sicherheit im Betrieb liegen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen.
Die Entscheidung hat der Arbeitgeber Ihnen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen.
Ansonsten gilt die beantragte Verringerung der Arbeitszeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang.
Allerdings können Sie eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hatte.
Auf die nach Ihrem Empfinden falsche Begründung kommt es daher aktuell nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Herzlichen Dank für diese sehr hilfreiche Erklärung.
Eine Verständnisfrage zu Ihrem Punkt: "Allerdings können Sie eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hatte"
Bedeutet das: Wenn ich in einem ersten Antrag darum gebeten habe, dass meine Arbeitszeit vom 1.6.22 bis zum 31.8.22 verringert wird und im zweiten Antrag um "Verlängerung" vom 1.9.22 bis 31.8.23 bitte, ist das nicht möglich, da der Zeitraum zwischen erstem und zweitem Antrag geringer als 2 Jahre ist?
Zu den fehlenden Daten:
Größe meines Arbeitgebers: ca. 300 Mitarbeiter regional in meiner Arbeitsstelle, deutschlandweit mehr als 50.000 Mitarbeiter.
Ich arbeite dort länger als 6 Monate.
Das ist grundsätzlich richtig:
§ 8 Abs. VI TzBfG bestimmt:
Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
Aber Sie wollen keine erneute Verringerung sondern eine Verlängerung der bereits laufenden verringerten Arbeitszeit.
Deshalb sollten Sie prüfen, ob Sie Ihr Anliegen richtig eingeleitet haben und ansonsten alle Voraussetzungen gegeben sind.
Wenn der Arbeitgeber unnachgiebig bleibt ist der Gang zum Arbeitsgericht möglich und ggf. unvermeidlich.