Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Die Sperrzeit von ALG I richtet sich nach § 144 SGB III
. Danach ist nach Nr. 1 eine Sperrzeit zu verhängen wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt
hat ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Darunter fallen grundsätzlich auch Aufhebungsverträge. D.h. Sie hätten mit einer Sperre zu rechnen.
Während der Sperrzeit übernimmt die Agentur für Arbeit, die Beiträge für die Krankenversicherung.
2.
Gem. $ 16 Absatz 3 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) kann die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert oder verkürzt werden.
3.
Eine weitere Möglichkeit für Sie mit versicherter Absicherung zu Hause zu bleiben drängt sich nach Ihrer Schildeung nicht auf.
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sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 28.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft!
Meine Sperre würde dann ja in die Zeit des Mutterschutzes für mein 2. Kind eingehen. (ca. 2 Wochen nach meinen Berechnungen)
Nun wird ja die Zahlung des Mutterschutzes auf Grundlage des Gehalts der letzten 3 Monate berechnet, oder? Bedeutet dies dann, dass ich auch für die gesamte Zeit des Mutterschutzes kein Geld bekomme?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ein durch die Agentur für Arbeit pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung erhält grundsätzlich Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Das Krankengeld wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als 10 % führen würden, werden nicht berücksichtigt; § 47a SGB V
.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -