Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Gefahr bei dem Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages ist, dass Sie damit in der Regel zum einen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld riskieren und zum anderen weitere Streichungen im Bereich der Sozialversicherung ggf in Kauf nehmen müssen.
In der von Ihnen beschriebenen Konstellation gehe ich davon aus, dass das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht mit sofortiger Wirkung beendet wurde, sondern eine Freistellung von der Arbeitsleistung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist eine solche Vereinbarung insbesondere insofern relevant, als dass dann von den Sozialversicherungsträgern davon ausgegangen wird, das Arbeitsverhältnis endete mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag bzw. dem Tag in der Elternzeit, an dem der Aufhebungsvertrag einvernehmlich geschlossen wurde. Zur rechtlichen Begründung wird dafür angeführt, dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber faktisch nicht mehr zur Verfügung steht, das sog. Direktionsrecht damit erloschen ist und im Gegenzug auch die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers nicht mehr gegeben ist. Konsequenz daraus ist, dass die Sozialversicherungspflicht mit Beginn der unwiderruflichen Freistellung endet und keine sozialversicherungsbeiträge mehr zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, weil sie nicht mehr geschuldet sind. Zu beachten ist, dass diese Konsequenz nur dann eintritt, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber einvernehmlich eine Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Kündigungsfrist vereinbart haben und die Vereinbarung unwiderruflich ist. Davon geht offenbar die Krankenversicherung aus, da diese keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung mehr erhält und Sie damit als freiwillig gesetzlich krankenversichert gelten. Dies bedeutet auch, dass Sie grundsätzlich die Beiträge zur Krankenversicherung selbst bezahlen müssten. Hinzukommt nunmehr auch, dass für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte die Absicherung durch Krankengeld entfällt. Das bedeutet, dass nach Ablauf von 6 Krankheitswochen, es keine finanzielle Absicherung für den krankheitsbedingten Ausfall gibt. Wohingegen in den ersten 6 Krankheitswochen ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Arbeitsamt bestünde, ist dies in Ihrem Fall nicht der Fall, da Sie ja bereits seit Mai arbeitsunfähig krank sind. Der Anspruch auf ALG I haben nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Ihre damit zusammenhängende Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.
In Ihrem Fall wäre insbesondere anhand des Aufhebungsvertrags konkret zu prüfen, ob die Freistellung unwideruflich vereinbar wurde und damit der Tatbestand der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vertragsschluss besteht oder ob vielmehr ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist angenommen werden muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen zufrieden stellend weiterhelfen.
Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu geben. Eine umfassende Rechtsberatung kann und wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank erstmal. Nur zur Klarstellung. Meine Elternzeit endete am 01.09.2010 und ca. 1 Woche vorher wurde der Aufhebungsvertrag unterzeichnet, in dem über Widerruflichkeit nichts steht. Per 01.09. bin ich auch arbeitssuchend gemeldet, allerdings vorerst noch krankgeschrieben bis 30.09.10. Bleibt es dann bei Ihrer Antwort?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Ergibt sich eine Unwiderruflichkeit einer etwaigen Freistellung weder direkt noch aus dem Kontext des Vertrages, ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aber einvernehmlich erfolgt, ohne dass eine Kündigung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre, so erfolgt zumindest für den Bezugsanspruch von Arbeitslosengeld grundsätzlich eine Sperrfrist. Diese beträgt 12 Wochen (§ 144 SGB III
). Allerdings sollten Sie dann noch für einen Monat (beitragsfrei) krankenversichert sein, ohne dass es sich hierbei um eine freiwillige Versicherung handeln würde. M.E. nach sollten Sie dann auch Krankengeld beziehen können. Sobald Sie sich arbeitslos gemeldet haben, werden Sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich über die Arbeitsagentur krankenversichert. Ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren Sie durch einen Aufhebungsvertrag in der beschriebenen Form (keine unwiderrufliche Freistellung) aber grundsätzlich erstmal nicht. Sie sollten sich mit Ihrer Krankenversicherung allerdings noch mal intensiv auseinandersetzen hinsichtlich des Krankengeldanspruchs und Ihres Versichertenstatus und dann ggf. weiterführenden Rechtsrat durch einen in Ihrer Nähe ansässigen Anwalt einholen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zufrieden stellend beantworten. Hinweisen möchte ich noch mal darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt