Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich läuft das Krankengeld bei Krankheit höchstens 78 Wochen. Das Auslaufen des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes wird wie Sie sagen als Aussteuerung bezeichnet. Die Krankenkasse fordert den Betreffenden dann üblicherweise auf, einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann grundsätzlich nach Aussteuerung gestellt werden. Gewährt wird das Arbeitslosengeld, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Ausgesteuerte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, dann gilt er nicht als arbeitssuchend. Nur wenn ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wurde, ist das Arbeitslosengeld selbst dann zu gewähren, wenn der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, § 145 SGB III.
Zu der für den Arbeitslosengeldanspruch erforderlichen Anwartschaftszeit werden grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gezählt. Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Krankengeld Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren, werden für die Anwartschaftszeit mitgerechnet.
Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das im letzten Jahr vor der Entstehung des Leistungsanspruchs erzielt wurde, zu berücksichtigen, vgl. §§ 150 Abs. 1, 151 SGB III. Wurde an mindestens 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt, so wird hieraus die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet.
Sind es weniger als 150 Tage in den letzten zwölf Monaten, so wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Es wird also geprüft, an wie vielen Tagen in diesen zwei Jahren Sie ein Arbeitsentgelt erzielt haben, vgl. § 150 Abs. 3 SGB III.
Wird festgestellt, dass in diesen zwei Jahren nicht an mindestens 150 Tagen Arbeitsentgelt erzielt wurde, so wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Hier werden Sie in bestimmte Qualifikationsstufen eingeordnet. Diese Einordnung hängt von den für das betreffende Berufsfeld erforderlichen Anforderungen ab, auf das die Vermittlungen der Bundesagentur vorwiegend abzielen, vgl. § 152 SGB III.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung die Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens erleichtern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt