Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Ziel eines fließenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Hierbei ist die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren; der Arbeitgeber trägt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG einen Teil des sich hierdurch ergebenden Verdienstausfalls sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erstattet die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre diese zusätzlichen Aufwendungen, § 4 Abs. 1 AltTZG.
Grundvoraussetzung dieser Leistungen der Agentur ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 AltTZG, daß die Vereinbarung über die Altersteilzeit „… sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann…“.
Die geplante Vereinbarung wäre daher nicht zuschußfähig und würde dazu führen, daß Ihr Arbeitgeber die vorgesehenen Zuschüsse der Agentur nicht erhält.
Sinnvoller wäre eine Vereinbarung, die bis zu Ihrem tatsächlichen Renteneintrittsalter läuft. In diesem Fall könnte Ihr Arbeitgeber eine Bezuschußung für sechs Jahre beanspruchen.
Im übrigen können Sie nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis durchaus ALG I beantragen. Bei freiwilliger Beendigung der Beschäftigung hätten Sie allerdings mit einer Sperrzeit zu rechnen. Das Arbeitslosengeld würde sich auch nur nach dem verminderten Entgelt richten.
Ich kann Ihnen daher nicht empfehlen, der geplanten Vereinbarung zuzustimmen.