Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das Gesetz lässt es zu, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I sich im EU- und EWR-Ausland sowie in der Schweiz nach einem Job umsehen und einen solchen dort aufnehmen, ohne dass sie im Fall einer Rückkehr nach Deutschland den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Voraussetzung ist,
<ul>
<li>dass es sich bei dem Job im Ausland erstens um eine versicherungspflichtige Tätigkeit
handeln muss (eine selbstständige Tätigkeit führt also zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld), die der Betreffende nach spätestens drei Monaten Arbeitssuche im Ausland angetreten haben muss,</li>
<li>und zweitens, das der Betreffende spätestens nach vier
Jahren wieder nach Deutschland zurückkehrt.</li></ul>
Das bedeutet: Sie dürfen sich im EU- und EWR-Raum sowie in der Schweiz drei Monate lang nach einem Job umsehen. Während dieser Zeit wird Ihnen das Arbeitslosengeld weiterhin gezahlt. Finden Sie innerhalb dieser Zeit einen Job, der der Sozialversicherungspflicht in dem betreffenden Land unterliegt, dann wird Ihr verbleibender Anspruch auf Arbeitslosengeld für insgesamt vier Jahre "eingefroren", so dass Sie also erneut Arbeitslosengeld beziehen können, wenn Sie spätestens vier Jahre nach dem Gang ins Ausland wieder nach Deutschland zurückkehren. Beachten Sie bitte, dass Ihnen diese Möglichkeit nur dann offensteht, wenn Sie in den genannten Ländern suchen und dort eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit wird also nicht geeignet sein, dieses "Einfrieren" des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu bewirken. Beachten Sie bitte außerdem, dass Sie vor einer Jobsuche im Ausland zuerst Rücksprache mit Ihrer Agentur für Arbeit halten müssen.
Unabhängig davon dürfen Ihre Frau und Ihre Kinder selbstverständlich in Deutschland wohnen bleiben. Kindergeld und vergleichbare Leistungen werden Ihrer Frau weiterhin zustehen. Hinsichtlich der sonstigen Sicherung des Lebensunterhalts wird zunächst geprüft werden, ob Sie in der Lage sind, den Lebensunterhalt Ihrer Familie aus eigenem Einkommen sicherzustellen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann werden Ihre Frau und Ihre Kinder wohl Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)