Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Darstellung wie folgt:
Wesentlich für die Beantwortung Ihrer Frage ist § 30 SGB I
. Dieser regelt den Geltungsbereich des SGB I und damit auch die Frage, ob Sie zum Bezug von ALG I berechtigt sind, obwohl Sie zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Ihrer Schilderung waren Sie in den vergangenen 15 Jahren in Deutschland beitragspflichtig und haben hier gelebt.
Nach § 30 SGB I
gilt das Sozialgesetzbuch I für alle Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Az.: B 11 AL 25/08 R
vom 07.10.2009) ist § 30 SGB I
so auszulegen, dass ein vor dem Auslandsaufenthalt in Deutschland wohnender und beitragspflichtiger Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn er im grenznahen Ausland lebt.
Es wäre daher das Arbeitsamt an Ihrem Wohnsitz in Deutschland für Sie zuständig. Dort würden Sie Arbeitslosengeld erhalten. Voraussetzung dafür ist allerdings grundsätzlich auch, dass Sie arbeitslos sind dass Sie die die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Bei Ihnen unproblematisch) und dass Sie sich persönlich arbeitslos gemeldet haben. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit beim für Sie zuständigen Arbeitsamt erfolgen.
Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllt haben, besteht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Rückerstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge wird nicht erfolgen, da Sie nach Ihrer Schilderung in Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig waren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe