Sehr geehrter Fragesteller,
auf den alten Antrag wird vorliegend zurückgegriffen, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 vier Jahre ab Entstehung des Anspruchs (01.01.2019) erhalten bleibt. Innerhalb dieser Frist kann auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgegriffen werden, falls nicht durch ein neues Beschäftigungsverhältnis - erneut - die Anwartschaftszeit erfüllt wird. Die Anwartschaftszeit ist im Regelfall erfüllt, wenn in den letzten 30 Monaten (seit dem 01.01.2020 nicht mehr 24 Monate) vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
Nach Ihren Angaben haben Sie im letzten Jahr 11,5 Monate gearbeitet, so dass durch diese Beschäftigung(en) -leider äußerst knapp (es fehlt 0,5 eines Monats) - nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllt wird. An der Beurteilung ändert sich auch nichts, weil sie tatsächlich aufgrund der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten haben. Daher wird auf den Anspruch aus 2019 zurückgegriffen.
Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist vorliegend leider nicht möglich. Es tut mir leid, keine erfreulichere Mitteilung machen zu können. Nutzen Sie bei einer Nachfrage gern die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin