Sehr geehrter Fragesteller,
auf den alten Antrag wird vorliegend zurückgegriffen, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 vier Jahre ab Entstehung des Anspruchs (01.01.2019) erhalten bleibt. Innerhalb dieser Frist kann auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgegriffen werden, falls nicht durch ein neues Beschäftigungsverhältnis - erneut - die Anwartschaftszeit erfüllt wird. Die Anwartschaftszeit ist im Regelfall erfüllt, wenn in den letzten 30 Monaten (seit dem 01.01.2020 nicht mehr 24 Monate) vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
Nach Ihren Angaben haben Sie im letzten Jahr 11,5 Monate gearbeitet, so dass durch diese Beschäftigung(en) -leider äußerst knapp (es fehlt 0,5 eines Monats) - nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllt wird. An der Beurteilung ändert sich auch nichts, weil sie tatsächlich aufgrund der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten haben. Daher wird auf den Anspruch aus 2019 zurückgegriffen.
Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist vorliegend leider nicht möglich. Es tut mir leid, keine erfreulichere Mitteilung machen zu können. Nutzen Sie bei einer Nachfrage gern die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Rückmeldung. Die Gesetzeslage ist mir bekannt. Allerdings gibt es zwei Punkte, die ich nicht verstehe:
1. Ich hatte den Letzten Arbeitsvertrag bereits schon unterschrieben bevor die Sperrzeit am 1.1.19 überhaupt eingetreten ist. Wie kann es sein, dass die Anwartschaftszeit dann überhaupt so lange besteht?
2. Gibt es denn kein Gesetz im Sozialgesetzbuch,das diese Benachteiligung in Frage stellt? Immerhin gibt es ja auch ein Schutz für Personen, die nach der Arbeitslosigkeit weniger verdient haben und gemäß dem vorherigen Gehalt bemessen werden.
Zum anderen wird die Vorgehensweise, arbeitslos/suchend melden und ALG beantragen vom Arbeitsamt vorgegeben... Dass hieraus Nachteile resultieren können, wird nicht offensichtlich dargestellt...
Immerhin wusste ich, dass ich kein ALG beziehen werde, habe es aber gemäß dem Vorgehen auf der Homepage der Agentur für Arbeit beantragt....
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich auf Ihre Rückfrage vom 22.03. Bezug. Ich bitte um Verständnis, dass dies im Umfang unter Berücksichtigung ihres Einsatzes erfolgt. Aus Ihren Ausführungen vom 22.03. ergibt sich keine Änderung der Einschätzung der Rechtslage wie bereits am 21.03. erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin
Für die Frage, ob die Anwartschaftszeit erneut erfüllt wurde, ist zu beachten:
Die Rahmenfrist [30 Monate] reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, vgl. § 143 Abs. 2 SGB III
.
Insofern bleibt die Beschäftigungszeit, die für den Anspruch vom 01.01.2019 schon berücksichtigt wurde vorliegend außer Betracht.