Sehr geehrte Fragestellerin,
die Arbeitshilfen, Geschäfts- und Handlungsanweisungen der BA sollen den Sachbearbeitern die Anwendung des Gesetzes erleichtern und eine einheitliche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte sicher stellen. Da häufig Streit über die Auslegung des Gesetzes besteht, wird im Rahmen der Arbeitshilfen z.B. auch die Rechtsprechung der Sozialgerichte berücksichtigt. Auf diese Weise sollen künftige Sreitigkeiten vermieden werden. Es handelt sich um eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers (Bundesagentur) an die dort beschäftigten Sachbearbeiter.
Die Anweisungen haben jedoch keinen Gesetzescharakter, d.h. ein Anspruch kann aus der Arbeitsanweisung nicht abgeleitet werden.
Für eine abschließende Entscheidung im konkreten Fall müssen Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, und - bei Ablehnung des Widerspruches - Klage beim Sozialgericht erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -