Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Problem liegt zunächst darin, dass nach der von Ihnen genannten Vorschrift die Ausländer allein dann keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen, wenn Sie Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten, verwendungsfertigen Anlagen oder Maschinen auszuführen haben, die gewerblichen Zwecken dienen.
Zu mehr berechtigt es somit erst einmal nicht.
Ansonsten gilt nach § 1 Arbeitserlaubnis:
„(1) Die Arbeitserlaubnis kann [nur] nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden
1.
für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
2.
ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb […]"
Als Ausnahmevorschrift ist § 5 dagegen nach meiner ersten Einschätzung auch nicht erweitert auslegbar und auf andere Sachverhalte, wie sie hier eine Rolle spielen, übertragbar, so dass sehr wahrscheinlich ein Problem mit der Agentur für Arbeit, aber zudem auch mit der Ausländerbehörde auftreten würde.
Denn anderen Tätigkeiten darf grundsätzlich nicht nachgegangen, allenfalls nur dann, wenn Sie völlig unwesentlich wäre, was hier von mir nicht derart erkannt werden kann. Das Gesetz spricht ja eben von „verwendungsfertigen" Anlagen oder Maschinen auszuführen haben, die „gewerblichen" Zwecken dienen.
Insofern könnte auch Ärger mit dem Hauptzollamt drohen, da es sich um Schwarzarbeit handeln könnte.
Aber letztlich hat sich dieses in jüngster Zeit geändert, da § 285 SGB III
entfallen ist, Regelungen gibt es für Kroatien noch als neues EU-Land im SGB III und ansonsten in der Beschäftigungsverordnung.
Bitte teilen Sie mir noch im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion unbedingt noch mit, um welche Ausländer es geht, also aus welchen Staaten diese kommen - ich antworte Ihnen dann ergänzend.
Denn das kann die Bewertung grundlegend ändern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Tel: 0711-7223-6737
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bei den ausländischen Arbeitnehmern handelt es sich um nicht-EU Ausländer (aus dem Iran oder Georgien).
Aber zum Sachverhalt: Es geht us nicht um Artikel 9 5 a sondern b, d.h. die gebrauchten Maschinen und Anlagen werden aus Deutschland exportiert. Nun ist es aber so, daß viele Bereiche nur verschrottet werden können und nur aus der Altanlage durch Selektion der gut erhaltenen Teile eine funktionierende Anlage hergestellt werden kann. Für Deutschland hat das den Vorteil, daß viele Ersatzteile aber auch Zulieferteile über Jahre aus dem Land gekauft werden müßten.
In einem ähnlichen Fall gab es viele Probleme mit dem Ausländeramt und der Agentur für Arbeit und das Verwaltungsgericht hat auch gegen die ausländische Firma entschieden, aber letztlich hat der Hessische Verwaltungsgerichthof die ausländische Firma von den Vorwürfen freigesprochen, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs die "Aussortierung" mangelhafter Ware zur Tätigkeit der "Abnahme" gehört. (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE104829600%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L)
Vielen dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Vielen Dank zunächst für Ihre weiteren Informationen und den Verweis auf das Urteil des hessischen Gerichts.
Ich habe mir Letzteres angesehen.
Sofern hier b) "bestellt Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden," einschlägig sein sollte, könnte man sich in der Tat darauf berufen, wobei ich jedoch folgendes zu bedenken gebe:
- das Urteil ist aus Hessen und es gibt noch über ein Dutzend andere Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Gerichtshöfe;
- Ein anderer Senat des Gerichts könnte dieses anders sehen, zumindest zwischenzeitlich, da das Urteil schon älter ist;
- dort ging es um Aussortieren von Schuhen und deren Transport ins Ausland;
Man muss also leider sehr vorsichtig sein, was die Vergleichbarkeit und Berufung auf dieses Urteil anbelangt.
Ich glaube nicht, dass sich die Ausländerbehörde etc. darauf unbedingt einlassen wird.
Sie werden leider nicht umhin kommen, wegen der ansonsten drohenden, finanziellen Konsequenzen eine saubere juristische Lösung ausarbeiten zu lassen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt