Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie dürfen 90 volle Tage oder 180 halbe Tage pro Jahr arbeiten, wobei es dann vollkommen unerheblich ist,um welche Art von Tätigkeit es sich handelt. Mit dieser Regelung kommen Sie im Hinblick auf die geplante Beschäftigung schon recht weit:
Wenn Sie am 05.05.2008 anfangen zu arbeiten und dann zunächst für den Zeitraum Mai – Juli in Vollzeit arbeiten, verbrauchen Sie für diesen Zeitraum etwa 60 volle Tage (es werden nur die tatsächlichen Arbeitstage gezählt). Es bleiben somit noch 30 volle Tage bzw. 60 halbe Tage übrig, die wiederum für etwa 3 Monate ausreichen, weil Sie dann ja nur noch halbtags arbeiten.
Halbtags dürfen Sie 4 bzw. 5 Stunden pro Tag arbeiten, je nach länge eines vollen Arbeitstages (8 oder 10 Stundentag).
Dann kommen Sie mit der Regelung hin bis etwa Ende Ende Oktober.
Für die restliche Zeit können Sie weiterarbeiten, wenn es sich um eine studentische Nebentätigkeit handelt. Darunter fallen nicht nur Tätigkeiten an der Hochschule oder in sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, soweit sie einen Bezug zum Studium haben, d.h. dem Ausbildungszweck dienen. Dies ist natürlich eine Frage des genauen Einzelfalls, ausgeschlossen ist dies nach Ihrer Schilderung nicht. Ich empfehle Ihnen, sich diesbezüglich von der Hochschule beraten zu lassen, die mit solchen Problemen gut vertraut sein sollte. Wenn dies an der Fernuni Hagen nicht möglich ist, versuchen Sie, einen Beratungstermin an einer Berliner Uni zu vereinbaren. Möglicherweise kann ja auch ein Zusammenhang zwischen der Arbeit und dem Studium hergestellt werden und der Arbeitsvertrag entsprechend gestaltet werden.
Es ist ausdrücklich geregelt, dass bei Abgrenzungsschwierigkeiten auch die Hochschulen von den Behörden beteiligt werden sollen.
In jedem Fall sollten Sie sich an die Arbeitsagentur wenden um prüfen zu lassen, ob die Tätigkeit tatsächlich als studentische Nebentätigkeit angesehen werden kann (damit es nicht nachträglich Schwierigkeiten gibt).
Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie auch noch die Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis für diese Tätigkeit zu beantragen, die über die 90 Tage (180 halbe Tage)- Regelung hinausgeht. Auch diesbezüglich können Sie sich an die für Sie zuständige Arbeitsagentur wenden und beraten lassen. Nach den gesetzlichen Regelungen ist dies in jedem Fall möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt