Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Anwerbestoppausnahmebverordnung ASAV wurde mit Einführung des Zuwanderungsgesetzes durch die BeschV und BeschverfV ersetzt.
Um es grob zu umreißen: Es gibt Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen, Beschäftigungen für die die Zustimmung ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden kann, Beschäftigungen für die die Zustimmung nur nach Arbeitsmarktprüfung erteilt werden kann.
Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, können nach Abschnitt 2 §§ 17-24 BeschV erteilt werden. Auch hier muss auf jeden Fall eine Vorrangprüfung durchgeführt werden.
In der Regel ist es fast unmöglich für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, eine Zustimmung zu erhalten.
Für bestimmte Staatsangehörige wird hier jedoch eine Ausnahme gemacht, dazu gehören auch Staatsanghörige Australiens gemäß § 34 BeschV. In § 32 BeschV heißt es jedoch, dass nur gemäß § 39 AufenthG
zugestimmt werden kann. Dies bedeutet, dass vor der Zustimmung eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden muss, um zu prüfen, ob es zu bevorzugende geeignete Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger, privilegierte Nicht EU Bürger) gibt.
Diesbezüglich könnte es hilfreich sein, wenn der Arbeitgeber an das Arbeitsamt schreibt und erläutert wie schwer es für Ihn ist, geeignete Arbeitnehmer zu finden. Die Arbeitsmarktprüfung wird in der Regel durchgeführt, indem die Stellenausschreibung beim Arbeitsamt ausgehängt wird, um zu sehen, wie viele Kandidaten sich darauf bewerben.
Eine Verlobung spielt leider hinsichtlich der Arbeitserlaubnis keine Rolle. Eine Ehe würde alle derartigen Probleme lösen, da die Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte eine Deutschen gemäß § 28 V AufenthG
zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Die entsprechenden Vorschriften können Sie hier nachlesen:
http://www.aufenthaltstitel.de/beschverfv.html
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 20.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe noch eine Frage zur Arbeitsmarktprüfung: Sollten sich Bewerber auf das Stellenangebot des Arbeitsamts melden, genügt allein diese Tatsache schon, um meinem Verlobten endgültig die Erlaubnis zu verweigern oder spielt es auch eine Rolle, ob das Unternehmen diese Bewerber für geeignet befindet (evtl. nach Probearbeiten o.Ä.)?
Wie gesagt ist die Fluktuation sehr hoch - sollte sich nach Wochen heraus stellen, dass das Unternehmen keinen permanenten Arbeiter unter den Bewerbern finden konnte, würde das dann für meinen Freund eine Rolle spielen oder ist seine Erlaubis dann ohnehin schon verweigert?
Es würde mir sehr helfen, wenn sie mir die üblicherweise zuständige Stelle im Arbeitsamt nennen könnten, damit ich direkt Kontakt aufnehmen kann.
Auch möchte ich nochmals wegen der Beschäftigung als Leiharbeiter nachhaken, ist dies tatsächlich nicht möglich?
Vielen Dank nochmals für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
M.S.
Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort auf Ihre Nachfrage.
Für Australier kann eine Zustimmung zur Beschäftigung auch nach § 34 AufenthG
abweichend von den Regelungen, die für Zustimmungen für Beschäftigungen gelten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, erteilt werden. Wie schon erwähnt jedoch nicht ohne eine Arbeitsmarktprüfung.
Bei der Arbeitsmarktprüfung kommt es zum einen darauf an, wie viele Bewerber sich auf das Stellenangebot bewerben und zum anderen natürlich auch, ob der Arbeitgeber diese Bewerber für geeignet erachtet. Kann der Arbeitgeber darlegen, dass er ständig Mangel an geeigneten Arbeitnehmern hat, so spielt dies natürlich eine Rolle. Hilfreich ist auch, wenn er begründet (schriftlich) warum er dringend auf Ihren Freund angewiesen ist.
Die zuständige Stelle in der Arbeitsagentur kann ich Ihnen leider nicht direkt nennen, fragen Sie bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur einfach nach einem Sachbearbeiter, der für Arbeitsmarktprüfungen zuständig ist. Obwohl ich Ihnen schon im Vorfeld sagen kann, dass dort kaum jemand gesprächsbereit ist, solange noch nicht die Bearbeitung des konkreten Falles begonnen hat.