Sehr geehrte Fragestellerin,
die Ausländerbehörde hat leider Recht, wenn Sie Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG
nur bis zum 12.03.09 verlängert. Nach dem Gesetz darf diese Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert werden, ein Jahr ab Abschluss des Studiums ist das Maximum.
Die einzige Möglichkeit, wie Sie sicher in Deutschland bleiben können, wäre, einen deutschen Staatsangehörigen oder einen ausländischen Staatsangehörigen, der einen festen Aufenthaltsstatus in Deutschland und eigenes Einkommen hat, zu heiraten. Im Übrigen könnten Sie ein neues Studium an einer deutschen Hochschule aufnehmen und versuchen, eine Aufenthaltserlaubnis für dieses Studium zu erhalten. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass Ihr Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist. Außerdem wären Sie mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis wieder mit dem Status einer Studentin versehen, dürften also keine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen.
Andere Möglichkeiten, in Deutschland zu bleiben, sehe ich für Sie leider nicht. Das Ausländerrecht setzt Ihnen enge Grenzen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen aber gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 25.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Schönen guten Tag Frau Laurentius,
möchte nur kurz nachfragen, nehmen wir an, ich habe ein neues Studium angefangen und dann Innerhalb von einigen Monaten eine meinem ersten Abschluss angemessene Arbeitsstelle gefunden. Kann ich das Studium abbrechen und die Aufenthaltsgenehmigung gem. § 18 AufenthG bekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sie können in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
erhalten; sofern es sich um eine Ihrem ersten Abschluss angemessene Arbeitsstelle handelt, muss auch keine Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit durchgeführt werden. Allerdings müssen Sie, damit Sie überhaupt in Deutschland bleiben können, erst einmal die Aufenthaltserlaubnis für das neue Studium erhalten. Die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Ausländerbehörde und es ist denkbar, dass die Ausländerbehörde sich auf den Standpunkt stellt, für ein Zweitstudium keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Vielleicht wäre auch eine Promotion für Sie eine Alternative. Wenn Sie einen Doktorvater finden könnten, sollten Sie dies ernsthaft erwägen. Die Ausländerbehörden erteilen für ein Promotionsstudium regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)