Sehr geehrte Ratsuchende
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Bei Ihrer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG
handelt es sich eigentlich um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
, die unter erleichterten Voraussetzungen demjenigen erteilt wird, der bereits im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis hat. Diese Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Allerdings handelt es sich um eine rein nationale Regelung des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige (also Nicht-EU-Bürger). Ein Aufenthaltsrecht sowie eine Arbeitserlaubnis für andere Mitgliedstaaten der EU ergibt sich aus dieser Regelung nicht. Insoweit gibt es auch keine Möglichkeit, diese Regelung in Bezug auf die für ein anderes Mitgliedsland der EU erforderliche Arbeitserlaubnis zu umgehen. Insbesondere können Sie sich als Angehöriger eines Drittstaates nicht auf das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger berufen.
Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings in § 9a die auf der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/1009/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) basierende Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Für diese Daueraufenthaltserlaubnis gilt § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG
entsprechend, das heißt, dass sie ebenfalls unbefristet ist und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Gemäß Art. 1 Daueraufenthalts-RL ist das Ziel der nationalen Regelung in § 9 a AufenthG
die Festlegung
- der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen kann und
- der Bedingungen für den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, in einem a n d e r e n Mitgliedstaat als denjenigen, der ihn diese Rechtsstellung zuerkannt hat.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auf der Grundlage der Daueraufenthalts-RL ist (das heißt es besteht ein Rechtsanspruch) einem Ausländer nach § 9 a Abs. 2 AufenthG
zu erteilen, wenn die in dieser Vorschrift aufgeführten gesetzlichen Voraussetzungen, unter anderem ein seit fünf Jahren bestehende Aufenthaltstitel im Bundesgebiet, vorliegen. Diese Voraussetzungen sowie auch die anderen sind meines Erachtens bei Ihnen gegeben. Das Problem in Ihrem Fall dürfte wohl allein darin bestehen, dass es schwierig sein dürfte, in der noch zur Verfügung stehenden Zeit (bis Anfang Januar!) die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a AufenthG
zu beantragen und zu erlangen. Ich rate Ihnen dennoch, dass Sie sich sofort mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen, um vielleicht doch noch diese Daueraufenthaltserlaubnis zu erlangen, da im Hinblick auf Ihr bereits bestehendes Aufenthaltsrecht wohl kaum erneute langwierige Nachprüfungen erforderlich sein dürften.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Hallo Herr Huber-Sierk,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nach weiteren Recherchen sind vom § 9a AufenthG Großbritannien incl. Irland und Dänemark ausgeschlossen. Somit würde die Erlaubnis mein Problem nicht lösen.
Stimmt dies?
Vielen Dank!
MfG
Marina
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Hinweis in der Nachfrage ist richtig. Es tut mir leid, ich habe in der Tat übersehen, dass in Ihrem Fall die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, auch wenn sie kurzfristig zu erlangen wäre, nicht weiterhelfen würde, weil sich Briten, Iren und Dänen unter Berufung auf ihre Vorbehalte zu den Einigungsverträgen hinsichtlich der Daueraufenthalt-Richtlinie wieder einmal von der EU abgekoppelt haben (Nr. 24 und 25 der Präambel zur Daueraufenthalts-RL). Daran hat auch der inzwischen in Kraft getretene Vertrag von Lissabon über die Änderung der Einigungsverträge leider auch nichts geändert. Da Sie sich auf das europäische Freizügigkeitsrecht - wohl auch indirekt als Familienmitglied (Ehepartner, Lebenspartner oder Kind) eines Unionsbürgers - nicht berufen können, sehe ich keine Möglichkeit, die für den bevorstehenden England-Aufenthalt erforderliche Arbeitserlaubnis zu umgehen.
Sie sollten sich aber im Hinblick auf mögliche andere Auslandsaufenthalte innerhalb der EU aufgrund Ihrer Ausbildung dennoch um die Erteilung einer gegenüber der Niederlassungserlaubnis letztlich vorteilhafteren Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9 a AufenthG
bemühen. Zu erwägen wäre in Ihrem Fall aber auch die Einbürgerung anzustreben, durch die Sie automatisch auch Unionsbürger werden und die entsprechenden Freizügigkeitsrechte innerhalb der Europäischen Union sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWR) und der Schweiz erhalten. Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass bei Ihnen nicht nur die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach der so genannten Kann-Bestimmung des § 8 StAG, sondern bereits die Voraussetzungen der Anspruchs-Einbürgerung nach § 10 StAG vorliegen, zumal aufgrund Ihrer Ausbildung wohl auch die
8-Jahresfrist gemäß § 10 Abs. 3 StAG auf sieben oder sogar auf sechs Jahre zu verkürzen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt