Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach Rückkehr aus der Elternzeit haben Sie keinen Anspruch auf Ihren alten Arbeitsplatz, sondern nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Die Frage der Gleichwertigkeit kann arbeitsgerichtlich überprüft werden.
Eine zeitliche Grenze, innerhalb der eine fehlende Gleichwertigkeit gerügt werden muss, gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann sein Recht zur Rüge aber unter Umständen verwirken, wenn er sich widerspruchslos dauerhaft auf die geänderten Bedingungen einlässt.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass sich in Ihrem Fall nur die Arbeitsinhalte geändert haben. Eine fehlende Gleichwertigkeit wird in diesen Fällen bei einer Umsetzung innerhalb einer Abteilung nicht ohne weiteres begründet sein. Sie sollten insbesondere ein gerichtliches Vorgehen sorgfältig abwägen, um das Arbeitsverhältnis nicht zu zerrütten.
Es besteht kein Rechtsanspruch, bei Ausscheiden der Vertretung auf Ihren alten Arbeitsplatz zu wechseln.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und bedaure, Ihnen keine anderslautende Antwort geben zu können.
Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
03.02.2008 | 17:07
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sie haben recht: die Arbeitsinhalte haben sich geändert; die Arbeitszeiten und auch die Entlohnung sind gleich. Der Arbeitsvertrag musste auch nicht mal gändert werden, weil auch die Betitelung so allgemein lautet "Mitarbeiter in der Abteilung A". Diese hat sich ja nicht verändert.
Nachdem ich nun gelesen hab, dass ich nach dem einen Jahr keinen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz hab, inwieweit muss ich dann neue (vielleicht schlechtere) Bedingungen, die sich dann ergeben könnten, hinnehmen? Mein Vorgesetzter hat mir nämlich auch gesagt, dass er noch nicht weiß, wie er mich nach einem Jahr einsetzen wird (das ist keine große Motivation für mich für meinen jetzigen neuen Arbeitsplatz)! Ich denke mal, er kann mich z.B. nicht so ohne Weiteres in eine andere Abteilung versetzen. Wie sieht es dann auch hinsichtlich Arbeitszeiten und Entlohnung aus? Ich denke zumindest, dass die allgemeine Betitelung im Arbeitsvertrag z.B. gut ist hinsichtlich der Tatsache, dass, wenn mein alter Arbeitsplatz abgebaut wird, ich nicht gleich deshalb gekündigt werden kann, weil sie diesen Arbeitsplatz nicht genau beschreibt und ich dann anderweitig in der Abteilung Möglichkeiten hab (oder allg. bei Kündigungen in der Abteilung nach Beachtung anderer sozialer Belange).
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.02.2008 | 21:16
Eine Verringerung des Arbeitsentgeltes ist nicht einseitig möglich. Ob eine Umsetzung/Versetzung oder die Änderung der Arbeitszeiten einseitig im Wege des Direktionsrechtes durchgesetzt werden können, kann pauschal aus der Ferne nicht beurteilt werden. Wenn dieser Fall eintritt, sollten Sie sich ergänzend anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen