Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.Frage.Ich bin bis jetzt
und werde auch weiterAU sein.Kann man oder darf
man eine Arbeit mit laufendem Krankenschein an-
nehmen?
Ja, Sie dürfen das, aber Ihnen kann später uU vorgehalten werden, dass Sie den Befund des Arztes über Ihre AU durch die Aufnahme der Arbeit widerlegt haben. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sich Ihr Gesundheitszustand während der Arbeit nicht verschlechtert hat.
Sie sich, soviel ich verstanden habe, nur Berufsunfähig und nicht vollständig erwerbsunfähig. Einige Arbeiten können und dürfen Sie doch v errichten.
Wenn ich mir eine solche Bescheinigung ausstellen
lasse, dann kann mein AG mich doch sofort kündigen,oder?
Eine personen- oder krankheitsbedingte Kündiung darf - ungeachtet weiterer Voraussetzungen- ausgesprochen werden, wenn zurzeit des Zugangs der Kündigung mit einer negativen Zukunftsprognose bzgl der Krankheit gerechnet werden kann. Da Sie aber vom AG gerade eine Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie für seinen Beruf völlig unfähig sind, darf er meiner Meinung nach sogar eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Über den Voraussetzugen für eine krankheitsbedingte Kündigung können Sie im Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.05.2011, Aktenzeichen: 3 Sa 17/11
lesen.
Die Bescheinigung ist für Sie ohnehin nicht so wichtig.
Ob Sie dem Arbeitgeber Ihre AU mitteilen müssen, ist eine dritte Frage, die nicht hier unter diesem Einsatz zu beantworten ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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