Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
In Ihrem Fall handelt es sich NICHT um eine PFÄNDUNG, sondern um eine VERECHNUNG gemäß § 52 SGB I
.
Danach kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit ERMÄCHTIGUNG eines anderen Leistungsträger dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen.
Die Verrechnung hat Ähnlichkeit mit der Aufrechnung. Lediglich bei der Verrechnung fehlt die Gegenseitigkeit der Forderungen.
Eine Verrechnung nach § 52 SGB I
erfordert dementsprechend ein Dreiecksverhältnis.
Im Zusammenhang mit § 52 SGB I
steht noch § 28 SGB IV
, der inhaltgleich mit § 52 SGB I
ist.
Häufigster Fall der Verrechnung ist, dass der Antragsteller zu Unrecht Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten hat und später vom Rentenversicherungsträger eine Rente erhalten hat.
Also genau wie in Ihrem Fall.
Bei der Ermächtigung zur Verrechnung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Auftrag.
Aufgrund der Ähnlichkeit von Aufrechnung und Verrechnung ist beim UMFANG der Verrechnung § 51 SGB I
zu beachten.
Nach § 51 Abs.2 SGB I
kann der Leistungsträger gegen die Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren HÄLFTE aufrechnen bzw. verrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB XII (=Sozialhilfe) oder SGB II (= Hartz IV) wird.
Demnach kann also bis auf Sozialhilfeniveau bzw. Hart IV verrechnet werden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
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Diese Antwort ist vom 07.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.09.2007
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19:29
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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