Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
1. Hätte er nicht eigentlich einen deutschen Arbeitsvertrag erhalten müssen? Ist die Anstellung in der Schweiz in diesem Falle rechtlich irgendwie zu beanstanden?
Nein und Nein.
Da das Unternehmen, bei dem Ihr Freund beschäftigt ist, seinen Sitz in der Schweiz hat, ist es für das Unternehmen auch möglich, einen Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht abzuschließen.
Dass die Ausbildung Ihres Freundes dabei in Deutschland stattgefunden hat, spielt leider keine Rolle.
2. Gibt es irgendwelche Ausnahmeregelungen, die ich übersehen habe oder wird hier ein offener Rechtsbruch hingenommen nach dem Prinzip "Wo kein Kläger, da kein Richter?
Genau, wie Sie sehe auch ich keine weiteren Ausnahmeregelungen. Es funktioniert hier tatsächlich nach dem Prinzip: „Wo kein Kläger, da kein Richter".
Da Touristikunternehmen wird sich in der Regel damit herausreden, dass es sich bei den Animateuren ja nicht um eigene Angestellte (da Subunternehmen) handelt und daher dort gar nichts unternommen werden kann.
Die Animateure selbst werden sich sicher nicht beschweren, da sonst im nächsten Jahr die Chance auf einen Folgejob gegen Null tendiert.
Insofern ist es tatsächlich so, dass hier gegen geltendes Schweizer Recht verstoßen wird.
Grundsätzlich ist dies nach Artt. 59, 61 des Schweizer Arbeitsgesetz strafbar und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Allerdings müssten dann erst einmal die zuständigen Behörden Kenntnis von diesen Umständen erlangen, ein entsprechendes Verfahren in Gang setzen und die Umstände lückenlos beweisen.
Da sich sicher kaum Animateure als Zeugen finden lassen, wird dies nur schwer möglich sein.
3. Hätte eine nachträgliche Klage Aussicht auf Erfolg und in welcher Höhe könnte man Entschädigungen erwarten?
Schadenersatz sieht das Schweizer Arbeitsgesetz nicht vor. Es gibt lediglich die vorgenannte Strafvorschrift.
Lediglich für geleistet und nicht bezahlte Überstunden, Nacht- und /oder Sonntagszuschläge können Ansprüche bestehen, die in der Schweiz eingeklagt werden könnten.
Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5 Jahre nach Ihrem Entstehen (Art. 128 Ziff. 3 OR).
Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche tatsächlich bestehen, bedürfte einer genauen Prüfung der gesamten Verträge und eine exakte Auflistung der Arbeitszeiten und –bedingungen.
Wenn also in Betracht gezogen werden soll, solche Ansprüche geltend zu machen empfehle ich, die genannten Unterlagen von einem Kollegen prüfen zu lassen, um dann auch alle bestehenden Forderungen erfolgreich geltend machen zu können.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe