Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Es handelt sich um eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug/Familienzusammenführung nach den §§ 29, 30 AufenhtG.
Dafür gilt folgendes:
Dieser Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
Das ist allein zu beachten.
Später gilt bei der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis;
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht danach, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein besonderes Ausweisungsinteresse besteht.
Urlaub ist also ohne Weiteres möglich, wenn die zeitlichen Grenzen berücksichtigt werden.
2.
Das Studium kann auch zu Ende gebracht werden.
Während des Aufenthalts zum Studium soll in der Regel zwar keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, aber nur sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht, wie hier bei einem Ehegattennachzug.
3.
Eine Arbeit wie momentan ist auch weiterhin möglich, wie bei dem Studium und der dazugehörigen Aufenthaltserlaubnis,
4.
Eine Familienversicherung (Mitversicherung des Ehegatten) wäre denkbar und auch günstiger. Es kommt auch auf die Art der Erwerbstätigkeit an.
5.
Das wäre schon schwieriger, aber beim Familiennachzug zu Ausländern ist die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit dann ohne Einschränkung erlaubt, wenn sie auch für den Ehegatten, zu dem der Familiennachzug stattfindet, unbeschränkt ist. Eine Beschäftigungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss dann nicht beantragt werden.
Das müsste hier geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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