Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen der Reaktion des Arbeitgebers auf Ihre Kündigung Stellung:
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2020 unverändert fortbestehen.
Somit sind Sie auch bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, das Firmennetzwerk zu nutzen, zumal darin Ihre provisionsfähigen Stunden und die Auswertungen über Ihre Zeiterfassung gespeichert sind. Auch für sämtliche sonstige Nutzungen ist Ihnen der Zugang zum Firmennetzwerk wieder uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Zur Berechnung des Resturlaubs ist darauf hinzuweisen, dass Ihnen bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30.06.2020 gem. § 5 Abs. 1c Bundesurlaugsgesetz automatisch der gesamte Jahresurlaub zusteht. Somit ist die Berechnung des Resturlaubs auf Basis des kompletten Jahresurlaubs zutreffend.
Wegen der Sperrung der Zugangsdaten zum Firmennetzwerk empfehle ich Ihnen, den uneingeschränkten Zugang zum Firmennetzwerk zu sofort vom Arbeitgeber zu verlangen und sich Schadensersatzansprüche vorzubehalten, falls der Zugang nicht unverzüglich wiederhergestellt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für Rückfragen gerne unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
E-Mail:
Hallo Frau Fey,
vielen Dank für Ihre Antwort.
hätten Sie zum Thema der Sperrung der Firmenzugänge noch Verweise oder Quellen für mich, damit ich meine Forderung der Wiederherstellung belegen kann?
vielen Dank !
Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
mit einem ähnlich gelagerte Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 18.02.2011 - Az: 10 Sa 1116/10
- zu beschäftigen, wonach nur im Ausnahmefall und bei Nachweis ganz überwiegender und schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers eine derartige Sperrung als zulässig betrachtet werden kann.
Da die Sperrung in Ihrem Fall aber ohne konkrete Begründung wie bspw. Besorgnis des Geheimnisverrats o.ä., also pauschal vorgenommen wurde, fehlt der Sperrung eine Rechtsgrundlage.
Dies empfehle ich Ihnen, dem Arbeitgeber zu Ihrer Aufforderung auf ungehinderten Zugang zum Firmennetz mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin